Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 9bis
Aufgehoben
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 5
Grundsatz
5 Die kantonalen Steuerbehörden melden das ermittelte Renteneinkommen und Vermögen der Nichterwerbstätigen den Ausgleichskassen.
Art. 10a Zeitliche Bemessung
1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2 Bei ganzjähriger Beitragspflicht bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet, wenn es nur während eines Teils des Jahres erzielt wird.
3 Bei unterjähriger Beitragspflicht werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht bemessen. Massgebend sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für das Beitragsjahr ermittelte Vermögen.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei unterjähriger Beitragspflicht wegen Beginn des Bezugs der Altersrente auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt wird, falls dieses vom Vermögen, welches die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Der Bundesrat bestimmt die Beitragsperioden.
Art. 21 Referenzalter und Altersrente
1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter).
2 Das Referenzalter berechtigt zum Bezug einer Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge.
3 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.