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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8,4 Prozent erhoben wird.

Art. 9 Abs. 2 und 2bis

2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom rohen Einkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, so insbesondere:

a. Zinsen auf Geschäftsschulden, mit Ausnahme derjenigen auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)7;

b. die der Entwertung entsprechenden Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 DBG;

c. die in der Bemessungsperiode eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

d. die vom Geschäftsinhaber in der Bemessungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

e. die laufenden Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;

2bis Zusätzlich abziehbar ist der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.

Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung

1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.

3 Für den Zinsabzug nach Artikel 9 Absatz 2bis wird das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb eingesetzte eigene Kapital berücksichtigt.

Art. 9b Anpassung des Mindestbeitrages

Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.

7 SR 642.11