Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Abs. 2: Der mehrwertsteuergebundene Teil des Bundesbeitrages an die AHV wird im Umfang der Reduktion des Beitrages an die IV erhöht.
Abs. 3: Der neue Wert ersetzt den bei Inkrafttreten der 6. IV-Reform (1. Massnahmenpaket) berechneten Ausgangswert des Bundesbeitrages. Im Jahr nach der Umsetzung wächst der Beitrag ausgehend vom neuen, tieferen Niveau mit der definierten Wachstumsrate weiter.
Abs. 4: Die gesetzliche Untergrenze des Bundesbeitrags an die IV von 37,7 Prozent sowie der gesetzliche Fondsstand des IV-Ausgleichsfonds von 50 Prozent einer Jahresausgabe müssen weiterhin respektiert werden. Werden diese Kriterien verletzt, erhöht sich der Bundesbeitrag an die IV zu Lasten des Beitrags an die AHV wieder soweit, dass die zwei genannten Anforderungen erfüllt bleiben.
Änderung des ELG
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und b Ziff. 2
Der Begriff „Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt.
Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und dter (neu), 1ter (neu) und Abs. 4 zweiter Satz
Bst. dbis: Um zu verhindern, dass der Teilvorbezug einer Altersrente faktisch zu einem ganzen Vorbezug führt, indem die Ergänzungsleistungen den Einkommensverlust voll ausgleichen, ist in diesen Vorbezugsfällen an Stelle der tatsächlich ausgerichteten anteiligen gekürzten Rente die entsprechende ganze gekürzte Rente als Einnahme anzurechnen. Dies gilt uneingeschränkt, wenn nur eine Altersrente der AHV ausgerichtet wird.
Bst. dter: Neu besteht die Möglichkeit, nur einen Teil der Altersrente aufzuschieben (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG). Da der Bezug einer Altersrente den Zugang zu den Ergänzungsleistungen öffnet, müssten ohne Korrektur die Ergänzungsleistungen faktisch die Differenz zur ganzen Rente voll ausgleichen. Um diese Kostenverschiebung zu den Ergänzungsleistungen hin zu verhindern, wird anstelle der effektiv bezogenen Rente die ganze Rente (ohne Zuschlag) angerechnet.
Abs. 1ter: Bei den Ergänzungsleistungen wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des anrechenbaren Reinvermögens bei den Einnahmen berücksichtigt. Dieser Absatz stellt klar, dass der Vermögensverzehr bei einem Teilvorbezug der Altersrente zusammen mit einer IV-Rente oder einer Hinterlassenenrente der AHV ein Fünfzehntel ausmacht. Von dieser Regelung nicht betroffen ist die Kompetenz der Kantone in Artikel 11 Absatz 2 ELG, für in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend festzulegen. Wird nur die Altersrente ganz oder anteilig vorbezogen, dann wird ein Zehntel berücksichtigt.
Abs. 4: Der Bundesrat erhält eine neue Kompetenz. In den Fällen, in denen der Vorbezug zusätzlich zu einer IV-Rente oder einer Hinterlassenenrente der AHV geltend gemacht wird, braucht es eine Regelung, die eine Kumulation der effektiv ausgerichteten Renten mit dem hypothetischen Teil (ganze gekürzte Altersrente minus effektiv ausgerichtete anteilige gekürzte Altersrente) verhindert. Ohne eine