Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz
Artikel 51a BVG regelt die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Strukturreform bzw. der Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen neu aufgenommen bzw. modifiziert. Das bis Ende 2011 geltende BVG enthielt keine explizite Aufzählung der Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzlichen Pflichten richteten sich vielmehr an die Vorsorgeeinrichtung an sich. Aufgrund der Aufnahme von Artikel 51a BVG in den Katalog von Artikel 49 Absatz 2 BVG (Ziff. 7), gilt diese Bestimmung auch für registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weiter gehenden Vorsorge.
Da die Versicherten von nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die reglementarische Leistungsansprüche vorsehen, einen gesetzlichen oder reglementarischen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben, soll Artikel 51a BVG auch für diese Einrichtungen anwendbar sein. Für andere rein überobligatorische Einrichtungen, die reine Ermessensleistungen ausrichten und keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (inkl. Freizügigkeitsleistungen) gewähren, sollen die strengen Anforderungen bezüglich Aufgaben und Verantwortung des obersten Organs nicht gelten.
Gleichzeitig ist eine redaktionelle Anpassung notwendig, da der geltende Artikel 65 Absatz 2bis in einen neuen Absatz 2ter verschoben wird. Materiell bleibt die Bestimmung (2ter) unverändert.
Art. 7 Abs. 1
Artikel 7 regelt i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 16 einerseits die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und andererseits den Beginn des Sparprozesses im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 VE-BVG) sind Anpassungen dieses Artikels notwendig.
Art. 8 Abs. 1 und 2
In Absatz 1 wird der fixe Koordinationsabzug (2013: 24 570 Franken) durch einen Koordinationsabzug in Prozent des massgebenden AHV-Lohnes ersetzt. Damit verhält sich der Koordinationsabzug proportional zum Lohn, was das Vorsorgeniveau der Versicherten verbessert, namentlich von Personen mit mittleren und tiefen Einkommen und/oder Teilzeitbeschäftigung. Erzielt eine Person beispielsweise einen Jahreslohn von 40 000 Franken, wird gemäss geltendem Recht von ihrem Lohn ein Koordinationsabzug von 24 570 Franken abgezogen, so dass ihr koordinierter Lohn 15 430 Franken beträgt. Mit dem neuen Koordinationsabzug von 25 Prozent des AHV-Lohnes beträgt ihr koordinierter Lohn 30 000 Franken, was 75 Prozent des AHV-Lohnes entspricht (75 % von 40 000 Franken). Die obere Grenze des versicherten Jahreslohnes bleibt unverändert (2013: 84 240 Franken), so dass der maximale Koordinationsabzug bei 21 060 Franken (25 % von 84 240 Franken) und damit unter dem heutigen Betrag von 24 570 Franken liegt. Daraus ergibt sich eine Erhöhung des koordinierten Lohnes für alle Versicherten. Der neue Koordinationsabzug stellt eine Ausgleichsmassnahme für die Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes dar.