Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Absatz 2 wird aufgehoben, da die Festsetzung eines minimalen koordinierten Lohnes nur bei einem fixen Koordinationsabzug notwendig ist.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt.

Eine Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat und die Bedingungen für die obligatorische Versicherung in der beruflichen Vorsorge erfüllt (Mindestlohn, keine Ausnahme von der Versicherungspflicht), muss grundsätzlich auch dann wieder versichert werden, wenn sie bereits eine (Teil-) Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht. Der Bundesrat kann für diese Sonderfälle Koordinationsregeln erlassen (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 13a Abs. 5 VE-BVG). Das Referenzalter gilt für die obligatorische Vorsorge nach BVG. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können weiterhin ein abweichendes, insbesondere ein tieferes reglementarisches Referenzalter definieren. Dabei müssen sie aber gemäss Plan mindestens jenes Leistungsniveau erreichen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen beim BVG-Referenzalter vorgesehen ist. Sieht ein Reglement ein tieferes Referenzalter vor und treten bei einem Arbeitgeber nach diesem Referenzalter Personen neu ein, so unterstehen sie bis zum Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 13 Absatz 1 VE-BVG daher weiterhin der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss diesem Artikel. Ein reglementarisches, tieferes Referenzalter kann nur für Personen gelten, die tatsächlich vor diesem Referenzalter in diesem Plan versichert sind.

Art. 13 Referenzalter und Mindestalter

Abs. 1: Um eine lückenlose Koordination des Referenzalters zwischen der 1. und der

2. Säule sicher zu stellen, wird in Absatz 1 direkt auf Artikel 21 des VE-AHVG verwiesen. Dieser Verweis schliesst auch die Übergangsregelung zu Artikel 21 VE-AHVG in Buchstabe b (Referenzalter der Frauen) der Übergangsbestimmung der aktuellen Revision mit ein. Damit wird auch die Anpassung des Referenzalters der Frauen zwischen AHVG und BVG koordiniert. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Altersleistungen, sondern für alle Regelungen, die auf das Referenzalter abstellen, also zum Beispiel auch für die Versicherungspflicht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a) und die Altersgutschriften (Art. 16). Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach wie vor frei, in ihren Reglementen ein abweichendes Referenzalter (reglementarisches Referenzalter) zwischen dem Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen (Abs. 2) und der Vollendung des 70. Altersjahres festzulegen, sofern sichergestellt ist, dass die Mindestleistungen im Zeitpunkt des Referenzalters garantiert sind.

Absatz 2: Absatz 2 des geltenden Rechts wird angepasst, da die Regelung des flexiblen Rentenbezuges neu in Artikel 13a VE-BVG geregelt wird. Um eine Harmonisierung mit der AHV sicherzustellen, wird das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen neu im Gesetz geregelt.

Art. 13a Anspruch auf Altersleistungen (neu)

Artikel 13a regelt den Anspruch auf einen flexiblen Rentenbezug, welcher weitgehend mit der vorgesehenen Flexibilisierung in der AHV übereinstimmt. Die volle Wirkung der Flexibilität des Rentenalters in der Arbeitswelt kann nur eintreten,