Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Zusammenfassung
Eine Reform zur Erhaltung des Leistungsniveaus
Die Leistungen der schweizerischen Altersvorsorge sind mittel- bis langfristig nicht ausreichend finanziert. Der umlagefinanzierten 1. Säule macht vor allem die demografische Entwicklung zu schaffen, während die 2. Säule als Sparversicherung in erster Linie unter der anhaltenden Baisse der Anlagerenditen leidet. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 werden die schweizerische Altersvorsorge und ihre Leistungen für das nächste Jahrzehnt gesichert.
In den letzten 15 Jahren sind alle Versuche einer Anpassung gescheitert. Dafür waren verschiedene Gründe ausschlaggebend. Analysen nach den Abstimmungen zeigen aber, dass es einerseits nicht gelungen ist, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Notwendigkeit der Massnahmen zu vermitteln, und dass die Reformprojekte nicht als ausgewogen betrachtet wurden. Der Bundesrat will diese Erkenntnisse berücksichtigen, indem er eine umfassende Reform der Altersvorsorge vorlegt. Das System der Altersvorsorge muss als Ganzes betrachtet werden, statt die einzelnen Versicherungszweige, deren Leistungen und Finanzierung einzeln zu verändern. Das schafft Transparenz und eröffnet zusätzliche Handlungsspielräume.
Die demografische Entwicklung führt bei der AHV zu einem wachsenden Bedarf an zusätzlichen Mitteln. Bis ins Jahr 2030 wird dieser Bedarf nach dem für die Reform massgebenden mittleren Szenario 8,6 Milliarden Franken betragen. In der beruflichen Vorsorge führen die Verlängerung der Lebenserwartung und die seit Jahren ungenügende Kapitalmarktrendite dazu, dass der Umwandlungssatz angepasst werden muss. Zur Sicherung der Leistungen von AHV und BVG sind sowohl bei den Renten als auch bei der Finanzierung Anpassungen nötig.
Vom Rentenalter zum Referenzalter
Heute gilt in der AHV und im BVG ein Rentenalter von 65 Jahren für Männer und von 64 Jahren für Frauen. In der AHV besteht eine wenig flexible Möglichkeit, die Rente 2 Jahre vorzubeziehen oder 5 Jahre aufzuschieben. Im BVG ist Flexibilität beim Rentenalter möglich, aber nicht vorgeschrieben. Dieses starre Rentenalter entspricht weder den Bedürfnissen der Versicherten noch den demografischen Rahmenbedingungen. Es soll daher durch ein Referenzalter mit weitreichender Flexibilität nach oben und nach unten ersetzt werden. Dieses Referenzalter wird in der AHV und in der beruflichen Vorsorge für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt. Bei Erreichen des Referenzalters sind die aufgrund der Beiträge und Versicherungsjahre geschuldeten gesetzlichen Leistungen von AHV und BV fällig. Ziel ist es, dass möglichst viele Versicherte der AHV und der beruflichen Vorsorge bis zum gesetzlichen Referenzalter erwerbstätig bleiben. Eine Erhöhung des Referenzalters über 65 hinaus ist nicht angezeigt, weil der Arbeitsmarkt die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht bietet. Darum gibt es auch keinen Automatismus zur Anpassung des Referenzalters an die Verlängerung der Lebenserwartung.