Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Erhalt des BVG-Rentenniveaus durch Ausgleichsmassnahmen
Damit diese Anpassung nicht zu einer Reduktion der Renten führt, müssen die Sparguthaben der Versicherten erhöht werden. Dies soll mit den folgenden Massnahmen umgesetzt werden:
− Der Koordinationsabzug (d.h. der Teil des Lohnes, welcher gemäss BVG nicht versichert wird) wird gesenkt und anders definiert. Er soll neu 25 Prozent des AHV-Lohns betragen. Das erhöht den versicherten Lohn und verbessert die berufliche Vorsorge insbesondere von teilzeitbeschäftigten Personen und von Personen mit mehreren Arbeitgebenden. Das sind in erster Linie Frauen.
− Die Altersgutschriften werden erhöht, aber so gestaffelt, dass sie ab Alter 55 nicht mehr ansteigen. Damit wird der Kostenunterschied der Beruflichen Vorsorge zwischen älteren und jüngeren Beschäftigten kleiner, was die Stellung der älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt verbessert.
− Eine Übergangsregelung mit Einmalzahlungen des Sicherheitsfonds gewährleistet, dass die BVG-Renten älterer Personen, denen die Zeit für die zusätzliche Kapitalbildung nicht mehr reicht, gegenüber heute nicht sinken.
Verbesserung von Transparenz und Aufsicht
Die Massnahmen zur Sicherstellung der Renten in der beruflichen Vorsorge bedingen höhere Beiträge. Mit einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes soll eine faire Aufteilung des Ertrags aus dem Geschäft der beruflichen Vorsorge der Versicherungsgesellschaften zwischen den Versicherten und den Versicherern garantiert werden. Massnahmen zur Verbesserung von Transparenz und Aufsicht sollen sicherstellen, dass die Versicherten Vertrauen in ihre Pensionskassen haben können. Die Prämien für die Leistungen bei Invalidität und Tod sollen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Berichterstattung der Versicherer gegenüber den Versicherten soll verbessert werden.
Ausrichtung der Witwenrente auf die Kinderbetreuung
Heute können auch kinderlose Witwen eine Witwenrente beanspruchen. In einer so stark auf Solidarität beruhenden Sozialversicherung, wie dies bei der AHV der Fall ist, ist dies nicht mehr zeitgemäss. Neu soll der Anspruch daher nur noch Witwen zustehen, die im Zeitpunkt der Verwitwung waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Die Witwenrente soll von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente reduziert werden. Gleichzeitig werden aber die Waisenrenten von 40 Prozent auf 50 Prozent der Altersrente erhöht. Bereits laufende Witwen- und Waisenrenten werden von der Neuerung nicht betroffen. Für Frauen über 50 Jahren ist überdies eine Übergangsregelung vorgesehen.
Mehr Beitragsgerechtigkeit in der AHV
Die Beitragssätze von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden werden vereinheitlicht und die sinkende Beitragsskala wird abgeschafft. Gleichzeitig wird