Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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AHV unter 70 Prozent einer Jahresausgabe fallen wird, so muss der Bundesrat dem Parlament die zur finanziellen Konsolidierung notwendigen Massnahmen vorschlagen. Kommen diese Massnahmen nicht (rechtzeitig) zum Tragen und fällt der Ausgleichsfonds effektiv unter 70 Prozent einer Jahresausgabe, so werden automatische Massnahmen ausgelöst. Diese bestehen in einer Beitragserhöhung und einer begrenzten Einschränkung der Rentenanpassung. Sobald der Ausgleichsfonds wieder seine Soll-Höhe erreicht hat, treten die Massnahmen wieder ausser Kraft.
Neuordnung des Bundesbeitrages an die AHV
Der Bund trägt heute 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV. Wegen der demografischen Entwicklung macht der Bundesbeitrag an die AHV einen immer grösseren Anteil am Bundeshaushalt aus. Die geltende Regelung sichert zwar der AHV eine wichtige Finanzierungsquelle, erschwert aber dem Bund die Finanzierung anderer Aufgaben. Daher ist ein Interessenausgleich notwendig: Die Hälfte des Bundesbeitrages sollen nicht mehr mit den Ausgaben sondern mit dem Ertrag der MWST wachsen, der restliche Beitrag entwickelt sich weiterhin mit den AHV-Ausgaben. Der Bundesbeitrag an die IV wird sich bereits ab dem 1. Januar 2014 am Wachstum der MWST orientieren. Insofern bilden die beiden Bundesbeiträge kommunizierende Gefässe. Dies ermöglicht es, dass nach der Entschuldung der IV ein Teil des Bundesbeitrages an diese Versicherung an die AHV fliessen wird um die negativen Auswirkungen dieser Teilentflechtung aufzufangen.