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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Konstruktionsgrundsätze Ausgabe: 01.07.2012

(AB 48.3)

5 Die Innenausstattung muss in der Regel fest montiert sein und darf keine scharfen

Kanten aufweisen.

6 Die Wahl der Bodenbeläge hat unter Berücksichtigung der Art der Bahn im Hinblick

auf hohe Sicherheit gegen Gleiten zu erfolgen.

7 Stufen, Trittkanten und Gefahrenbereiche müssen kontrastreich markiert und gut be-

leuchtet sein. In diesen Bereichen sind (besonders bei Strassenbahnen) geeignete Festhaltemöglichkeiten vorzusehen. Bei nur einem Zwischentritt im Einstiegsbereich muss die minimale Auftritttiefe 28 cm betragen. Bei Strassenbahnen muss der Anteil des Niederflurbereichs mindestens 50% betragen.

8 Die Ausrüstung der Wagen mit Beleuchtung, Heizung, Lüftung und Toiletten richtet

sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Die Beleuchtung muss blendfrei sein und soll eine Leitfunktion ausüben.

9 Für die Beleuchtung dürfen keine leichtflüchtigen oder gasförmigen Brennstoffe ver-

wendet werden; für die Anwendung solcher Brennstoffe zu Heiz- bzw. Kochzwecken sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten (UIC-Merkblatt 564-2).

10 Grosse Glasflächen im Innenbereich sind nötigenfalls sehbehindertengerecht optisch

zu markieren. Auf allfällige Diensttüren mit Gefahrenpotential im Fahrgastbereich ist mit einer optischen und akustischen Warnung hinzuweisen oder sie sind durch eine einfache horizontale Absperrung zu sichern.

11 Türbedienung und -verriegelung der Toiletten müssen auch für Blinde handhabbar

sein. Die Bedienelemente der Toiletten sind auf standardisierten Positionen sehbehindertengerecht, taktil auffindbar und erkennbar anzuordnen.

12 Möglichst bei jedem Eingang ist ein türnahes Abteil mit Priorität für mobilitätseinge-

schränkte Personen anzuordnen und deutlich zu kennzeichnen. Bei Strassenbahnen ist ein Sitzplatz mit Priorität für mobilitätseingeschränkte Personen möglichst in der Nähe und im Blickbereich des Fahrpersonals zu kennzeichnen.

13 Für Rollstühle zugängliche Vorräume müssen mindestens die nötige minimale Ma-

növrierfläche aufweisen. In jedem Zug ist eine angemessene Zahl Rollstuhlplätze vorzusehen. Je nach Länge des Zuges, ohne Berücksichtigung der Lokomotive oder des Triebkopfs, muss in einem Zug jedoch mindestens die folgende Anzahl von Rollstuhlplätzen vorhanden sein:

– Zugslänge unter 205 m: 2 Rollstuhlplätze pro Zug

– Zugslänge 200 205 - 300 m: 3 Rollstuhlplätze pro Zug

– Zugslänge über 300 m : 4 Rollstuhlplätze pro Zug

– Der Zugang zum Speisewagen soll möglichst gewährleistet sein. Formatiert:Einzug: Links: 2 cm, Keine Aufzählungen oder 14 Bei Strassenbahnen ist Stellraum für mindestens einen Rollstuhl, möglichst jedoch für Nummerierungen

zwei Rollstühle, vorzusehen. Es sind geeignete passive Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Person im Rollstuhl mit Rücken oder quer zur Fahrrichtung). Für die Fahrgäs-

Fortsetzung Blatt Nr. 8