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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Konstruktionsgrundsätze Ausgabe: 01.07.2012

AB 48.5

1 Wo die Wahl des Kupplungssystems frei steht, soll eine halb- oder vollautomatische

Kupplung Anwendung finden.

2 Die Kupplungsorgane sollen möglichst mit arbeitsverzehrenden Federungselementen

und Zerstörungsgliedern versehen sein.

3 Alleinfahrende Fahrzeuge können mit vereinfachten Kupplungsorganen, welche ledig-

lich im Falle von Unregelmässigkeiten benützbar sein müssen, ausgerüstet werden. Diese Organe müssen genügend elastisch sein.

4 Im Sinne einer weitestmöglichen Vereinheitlichung ist bei Meterspurbahnen eine

Kupplungshöhe von 620 bis 650 mm über Schienenoberkante (SOK) anzustreben.

5 Kupplung und Zerstörungsglieder sollen für folgende Beanspruchungen ausgelegt

sein.

5.1 Normalspurbahnen:

5.1.1 Das elastische System der Zugeinrichtung muss eine statische Mindestaufnahme von

8 kJ aufweisen.

5.1.2 Zughaken und Zugstange müssen einer Kraft von 1 000 kN standhalten, ohne zu

brechen.

5.1.3 Die Schraubenkupplung muss einer Kraft von 850 kN standhalten, ohne zu brechen.

Die Bruchfestigkeit der Schraubenkupplung muss niedriger sein als die Bruchfestigkeit der übrigen Teile der Zugeinrichtung.

5.2 Schmalspurbahnen und Strassenbahnen: wird von Fall zu Fall festgelegt.

6 Angriffspunkte für Hebevorrichtungen sind gut sichtbar zu bezeichnen.

7 Die Festigkeit der Fahrzeugtragstruktur sowie die Befestigung von Ausrüstung muss

in Anlehnung an SN EN 12663 und EN 15227 auf alle zu erwarten Zug- und Druckkräfte, die Kräfte des Crashimpulses und die von Hebevorrichtungen übertragenen Kräfte abgestimmt sein.

AB 48.6

1 Wärmeempfindliche Konstruktionsmaterialien und Betriebsstoffe (z. B. Hydrauliköl) im

Einflussbereich der Bremsen sind mittels Funken- bzw. Strahlungsschutzblechen zu schützen.

AB 48.7

1 Für Dienstfahrzeuge sind Vereinfachungen zulässig, in denen davon ausgegangen

wird, dass sich auf solchen Fahrzeugen Personen aufhalten, die über die notwendige Kenntnis der Anlagen und des Betriebsablaufes verfügen.

Fortsetzung Blatt Nr. 10