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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 49.1bis.a)

4.3 Sie müssen so angebracht sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt A z Z N S T

werden können.

4.4 Sie dürfen nach Betätigung nicht selbsttätig in die Grundstellung zu- A z Z N S T

rückgehen.

4.5 Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen, sind mit einer Not- A z Z N S T

bremsanforderung oder Notbremsüberbrückung auszurüsten:

– wenn sie auf Strecken mit Tunnels von mehr als 1000 m Länge

verkehren und diese Tunnels keine Evakuvationsstellen haben,

– oder wenn die Evakuvationsstellen mehr als 100m voneinander

entfernt sind und jeweils mehr als 100 Züge pro Tag auf diesen

Strecken verkehren.

Die Notbremsüberbrückung muss es dem Triebfahrzeugführer aus-

serhalb des Haltestellenfensters ermöglichen, in den Bremsvorgang

einzugreifen und den Haltepunkt des Zuges zu wählen oder den Zug

nach dem Halt sofort wieder anzufahren.

4.5.1 Bei Zügen welche aus Einzelwagen gebildet werden, ist sicherzustel-

len dass die eingesetzten Fahrzeuge funktional kompatibel sind.

4.5.2 Vorbehalten bleibt für Zahnradbahnen mit Neigungen von mehr als Z N S

125 %o AB-EBV zu Art. 63, AB 63.1.b.

5 Unabhängigkeit von einer Energiequelle ausserhalb des Fahrzeuges A z Z N S T

5.1 kann z.B. erreicht werden durch Hilfsluftbehälter auf Wagen, genü- A z Z N S T

gende Luftversorgung auf Triebfahrzeugen, Federspeicher, selbster-

regte elektrische Bremsen.

5.2 Die Bremse gilt als ausreichend lange wirksam, wenn sie einerseits A z Z N S T

zum Stillsetzen des Fahrzeuges genügt und anderseits noch so lange

wirkt, bis das stillgesetzte Fahrzeug mit zweckmässigen Mitteln gegen

Entlaufen gesichert ist bzw. die Bedingungen von AB-EBV zu Art. 55,

AB 55.3 erfüllt sind.

6 Für Rangier- und Bahndiensttraktoren, die vorwiegend in den Statio- A z Z N S T

nen oder ohne Anhängelast auf der Strecke verkehren, kann auf die

automatische Bremse verzichtet werden.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 3