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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2012
AB 49.1bis.a
1 Die automatische Bremse muss mit den Bremssystemen derjenigen A z Z N S T
Bahnen zusammenarbeiten können, auf deren Strecken die Fahrzeu-
ge übergehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fahrzeuge betriebsmäs-
sig miteinander kuppelbar sind.
2 Die Bedingung, dass die automatische Bremse jederzeit in der Lage A z Z N S T
sein muss, das Fahrzeug bzw. den Zug zum Stillstand zu bringen,
erfordert insbesondere:
2.1 Bei Strecken mit langen und starken Gefällen und unter Berücksichti- A z Z N S T
gung einer allfällig vorausgehenden Erwärmung der Bremsorgane in
der Regel eine Beharrungsbremse, wenigstens auf dem Triebfahrzeug
(z.B. Antriebsbremse);
2.2 Allenfalls bei Triebfahrzeugen die Aufteilung des Bremssystems in A z Z N S T L
mehrere Systeme gemäss AB-EBV zu Art. 52, AB 52.1;
2.3 Betreffend die Dichtheit der Leitungssysteme siehe AB-EBV zu A z Z N S T
Art. 70, AB 70.2;
2.4 Im Notfall muss der Lokführer durch Betätigung eines Nothahns, wel- A z Z N S T L
cher direkt in die Hauptleitung eingebaut ist, den Zug zum Stillstand
bringen können. Bei einem rein pneumatischen Führerbremsventil
kann auf den Nothahn verzichtet werden.
2.5 Eine thermische Belastbarkeit der Bremse, welche jederzeit zwei un- A z Z N S T L
mittelbar aufeinander folgende Schnellbremsungen aus der für die
jeweilige Neigung zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt, ohne
dass dabei die Bremse oder Teile davon beschädigt werden.
3 Als automatische Bremse kann bei Zügen, die nur aus einem Trieb- A N S T
fahrzeug (Triebwagen) bestehen und Neigungen von weniger als 30
‰ befahren, die Antriebsbremse kombiniert mit der Feststellbremse
dienen. Dabei muss mit der Antriebsbremse die vorgeschriebene
Bremswirkung (Verzögerung bzw. Bremsverhältnis) bis zu einer Ge-
schwindigkeit von 6 km/h hinunter erreicht werden und anschliessend
muss mit der Feststellbremse angehalten werden können. Zusätzlich
müssen die in der Verordnung über die elektrischen Einrichtungen von
Bahnen enthaltenen Bedingungen über elektrische Antriebsbremsen
erfüllt sein. Bei nichtelektrischer Antriebsbremse gelten diese Bedin-
gungen sinngemäss.
4 Betätigungsorgane für die Notbremse (Hähne, Schalter usw.) respek- A z Z N S T
tive Notbremsanforderung
4.1 sind gut sichtbar und jederzeit zugänglich, entweder in den Einstieg- A z Z N S T
plattformen und/oder in der Regel in den Reisendenabteilen und so-
weit nötig auch in den Führerständen (z.B. bei fehlender Notbrems-
stellung des Führerbremsventils) anzubringen.
4.2 Sind Betätigungsorgane nur auf den Plattformen vorhanden, muss in A z Z N S T
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge