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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Blatt Nr.: 31

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

12 Ergänzende Bestimmungen zu Risikoanalysen nach UIC-Kodex 777-2

12.1 Für Risikoanalysen nach UIC-Kodex 777-2 sind die Entgleisungshäufigkeit und das

Schadenausmass für Schweizer Verhältnisse dem Schlussbericht "Beurteilung von Anprallrisiken, Vertiefte Untersuchung von Ereignishäufigkeit und Schadenausmass" des Bundesamtes für Verkehr (BAV) zu entnehmen.

12.2 Die Wahrscheinlichkeit eines Zuganpralls P2 ist mit folgender Gleichung zu bestimmen:

P2 = [(b - a)/b]2 2c/d.

Die Variable a bezeichnet den massgebenden Abstand zwischen Gleis und anprallgefährdetem Bauteil, bezogen auf die jeweilige Anprallsituation.

Der massgebende Abstand a zwischen Gleis und anprallgefährdeten Bauteilen ist unter Berücksichtigung der horizontalen Trassierungselemente (Gleisbogen) gemäss BAV- / SBB-Leitfaden "Beurteilung der Anprallrisiken von Eisenbahnfahrzeugen bei bestehenden Bauten" zu bestimmen.

Die Variablen b, c und d sind gemäss Anlage F.2 zu UIC-Kodex 777-2 zu berücksichtigen.

12.3 Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstosses mit einem Gegenzug (P4) beträgt:

P4 = Anzahl Gegenzüge x Warnfrist / Betriebszeit

Die Warnfrist ist mit 5 Minuten in Rechnung zu stellen. Die Betriebszeit darf in der Regel mit 18 Stunden berücksichtigt werden.

12.4 Die Risikoaversion ist für jedes Ereignisszenario einzeln zu berücksichtigen. Der Aver-

sionsfaktor Apf beträgt:

A = 1.52 x (Ausmass Ereignisszenario)0,5

pf

12.5 Die Grenzkosten zur Verhinderung eines Todesopfers sind durch den Infrastruktur-

betreiber festzulegen. Der Mindestbetrag von 10 Mio. Fr. darf nicht unterschritten werden.

12.6 Die theoretischen Investitionskosten zusätzlicher Schutzmassnahmen sind mit einem

Kalkulationszinsatz von ≤ 5% und einer Nutzungsdauer von 100 Jahren zu bestimmen.

12.7 Die zu berücksichtigende Verkehrsmenge ist auf einen Prognosehorizont von mindes-

tens 10 Jahren auszulegen.