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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 3

Artikel: Ergänzende Vorschriften Ausgabe: 01.07.2012

(AB 4)

5.2 Die Messungen haben bei konstanter Geschwindigkeit (± 5 %) bei 80 km/h und der

maximal vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs zu erfolgen, bei Strassenbahnen bei 40 km/h.

Die Messwerte bei abweichenden Fahrgeschwindigkeiten v sind auf die Grenzwerte durch Addition des Wertes Z = 30 × log (v [km/h] / v0 [km/h]) umzurechnen.

Unter Umständen ist die Wahl eines geringeren Korrekturfaktors angebracht; der Faktor 30 entstammt Überlegungen für den Geschwindigkeitsbereich zwischen 60 und 250 km/h bei Normalspurfahrzeugen des interoperablen Verkehrs.

5.3 Bei Bahnen mit gemischtem Zahnrad- und Adhäsionsbetrieb ist der Nachweis bei

Adhäsionsbetrieb zu führen

5.4 Dienstfahrzeuge und reine Zahnradbahnen sind ausgenommen. Die Emissionen

müssen jedoch soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

5.5 Für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugserien, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht

identisch ist mit Fahrzeugen, die im Sinne dieser Bestimmungen bereits überprüft wurden, sind keine Nachweise erforderlich. Die Anordnung einer Nachprüfung bleibt vorbehalten.

6 Die Abgasemissionen neuer thermischer Triebfahrzeuge sind nach Zusammenset-

zung und Menge für die absehbare Lebensdauer des Fahrzeuges auf die Werte in der Richtlinie 97/68/EG1 vom 16. Dezember 1997 in der geänderten Fassung

2004/26/EG2 vom 21. April 2004 zu begrenzen.

Selbstzündungsmotoren sind mit Partikelfiltersystemen gemäss der BAFU-Filterliste des Bundesamts für Umwelt oder anderen, bezüglich der Emissionen gleichwertigen Systemen auszurüsten.

Dies gilt auch für bestehende Fahrzeuge, die im Rahmen von Modernisierung oder Umbau mit moderneren Motoren ausgerüstet werden.

6.1 Selbstzündermotoren, die nicht mehr als 50 Betriebsstunden im Jahr betrieben wer-

den, sind ausgenommen.

6.2 Dienstfahrzeuge sind ausgenommen, die Emissionen müssen jedoch soweit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.2.1998 (L 59, S.1) 2 Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.6.2004 (L 225, S. 3)