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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1 M
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Spurweite Version: 12.04.2013
M E T E R S P U R
AB 16
1 Definitionen und Nennmass
1.1 Die Spurweite des Gleises ist der Abstand zwischen den Fahrkanten der Schienen
und wird mit folgenden Abständen unter der Schienenlauffläche gemessen:
- Bei Vignolschienen: 14 mm
- Bei Rillenschienen: 10 mm
(Ist der Kopfradius R > 10 mm: 14 mm)
1.1.1 Das Nennmass der Spurweite beträgt 1000 mm.
2 Grenzwerte
2.1 Im Betriebszustand der Gleise und Weichen sind bei Zug-, Rangier- und Anschluss-
gleisen (siehe AB-EBV zu Art. 17, Meterspur, AB 17, Ziff. 2.2) folgende Grenzwerte einzuhalten:
Bei Bandagenbreiten 110 mm:
– Kleinste Spurweite bei Spurverengung (Einzelfehler): 997 mm
– Grösste Spurweite bei maximaler Spurerweiterung
und seitlich abgenützten Schienen (Einzelfehler): 1030 mm
Bei Bandagenbreiten kleiner 110 mm:
– Kleinste Spurweite bei Flachrillen (Einzelfehler): 996 mm
– Grösste Spurweite bei maximaler Spurerweiterung
und seitlich abgenützten Schienen (Einzelfehler): 1020 mm
Zusätzlich ist zu beachten:
– Die sicherheitsrelevante Funktion der Schienenbefestigung muss jederzeit gewährleistet sein. Daraus können sich zusätzliche Einschränkungen ergeben.
– Auf Grund des Laufverhaltens der Fahrzeuge können sich weitere Einschränkungen ergeben.
– Die Spurweiten (ggf. inkl. Spurerweiterungen) im Bereich von starren Herzstücken sind immer in Zusammenhang mit den Rillenweiten der Radlenker und Flügelschienen resp. zusammen mit den Leitweiten zu beurteilen. Die Rillenweiten sind entsprechend allfälliger Spurerweiterungen zu vergrössern (siehe auch AB-EBV zu Art. 32, Meterspur, AB 32.1).
3 Spurerweiterung im Kreisbogen
3.1 Mit Rücksicht auf einen zwangslosen Lauf der Fahrzeuge kann in Kurven mit kleinen
Radien die Spurweite durch Spurerweiterung vergrössert werden.
3.2 Eine allfällige Spurerweiterung ist in Abhängigkeit von Kurvenradius und Fahrzeugen
festzulegen. Sie darf im neu verlegten Gleis 20 mm nicht überschreiten. Bei Bandagenbreiten von weniger als 110 mm darf die planmässige Spurerweiterung in Kurven 6 mm nicht überschreiten.
Fortsetzung Blatt Nr. 2 M