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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 1

Ausgabe:

Artikel: Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung 01.07.20122

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AB 14.1

1 Das Personal ist durch entsprechend qualifizierte Führungskräfte einzusetzen. Anfor-

derungen an Führungskräfte sind insbesondere:

a. Erfahrung im gleichen oder einem thematisch ähnlich gelagerten Bereich als Fachkraft oder Vorgesetzter;

b. Leistungsausweis über hohe Selbst- und Sozialkompetenz sowie Verantwortungsbewusstsein in früheren Tätigkeiten;

c. der künftigen Arbeit und Stufe, sowie der Erfahrung angemessene Einführung oder Instruktion.

12 Die Eisenbahnunternehmen müssen für die Erhaltung der für die Sicherheit des Ei-

senbahnbetriebes erforderlichen Fachkenntnisse bei ihrem Fachpersonal sorgen.

23 Zur Vermeidung von systematischen Fehlern ist für Planung, Bau, Anlagenbetrieb

und Instandhaltung der Einsatz von unabhängigem Personal zu prüfen. Dies ist insbesondere für die Zustandsüberwachung zu berücksichtigen.