Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Spurweite Version: 12.04.2013

(AB 16)

3.3 Rillenschienengleise erhalten in der Regel keine Spurerweiterung. Ist eine solche aber

trotzdem erforderlich, so ist sie bei gegebener Rillenweite derart durchzuführen, dass die Führung des Fahrzeuges am Aussenstrang und nicht an der Rillenlippe des Innenstrangs erfolgt. Bei Flachrillen-Herzstücken und -Kreuzungen können auch Spurverengungen vorgesehen werden. Das theoretische Spurspiel soll jedoch mindestens 3 mm betragen, d.h. Nennmass für die Spurweite abzüglich Nennmass für das Spurmass (siehe auch AB-EBV zu Art. 48, AB 48.1).

4 Einfluss der Spurweite auf die Laufstabilität der Fahrzeuge

4.1 In längeren Abschnitten mit einer mittleren Spurweite nahe dem Minimalwert können

bei einzelnen Fahrzeugen in Kombination mit ungünstigen Verhältnissen in der Paarung Radprofil-Schienenkopfprofil bei höheren Geschwindigkeiten Laufinstabilitäten auftreten.

4.2 Werden an einzelnen Fahrzeugen oder in bestimmten Gleisabschnitten solche Laufin-

stabilitäten festgestellt, sind u.a. Untersuchungen der äquivalenten Konizität mit den nötigen Aufnahmen der Radprofile und mit örtlichen Erhebungen der Spurweite resp. der Profile der Schienenlauffläche durchzuführen. Die fallweise Anordnung von entsprechenden Massnahmen am Gleis oder am Rad/Fahrzeug sind hinsichtlich der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu optimieren.

4.3 Tendenziell sind kleine Spurweiten nahe dem Minimalwert sowohl bei Neuanlagen

unter Berücksichtigung aller Herstellungstoleranzen, wie auch bei der Instandhaltung möglichst zu vermeiden. Spurverengende Überwalzungen der Schienenlauffläche sind in den durchgehenden Gleisen möglichst bald in geeigneter Weise zu entfernen.