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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 27 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

10 Anschlussgleise

10.1 Grundsätzliches

10.1.1 Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten gemäss Verordnung vom 26. Februar 1992 über

die Anschlussgleise (AnGV)4 auf Grund der besonderen Verhältnisse für Anschlussgleise (siehe Ziff. 2.2).

10.1.2 Der Anschlusspunkt an das Bahnnetz der Infrastrukturbetreiberin fällt nicht unter die Be-

stimmungen dieser Ziff.. Dieser ist nach den Vorgaben gemäss den Ziff. 1 - 8 dieser Bestimmung auszulegen.

10.1.3 Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h und ist auf Grund der effektiv vor-

handenen Verhältnisse ggf. anzupassen.

10.1.4 Für Anschlussgleise werden (mit Ausnahme von Ziff. 5.3.2 und 5.4.2) nur die Grenzwerte

im Normalfall (siehe Ziff. 2.3.1) angegeben (siehe zusätzlich 2.3.3)

10.1.5 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Über-

resp. Unterschreitung der Grenzwerte im Normalfall grundsätzlich bewilligungsfähig sind. 10.2 Fahrbahngestaltung

10.2.1 Betreffend Linienführung von Anschlussgleisen gelten mit Ausnahme der untenstehenden

Abweichungen die Vorgaben von Rangiergleisen.

10.2.2 Betreffend Spurerweiterung im Bogen gelten die Vorgaben gemäss AB-EBV zu Art. 16,

Normalspur, AB 16, Ziff. 3.2.

Sofern auf die Befahrbarkeit von gewissen Fahrzeugen (insb. Streckentriebfahrzeuge)

verzichtet wird, kann von den Bestimmungen abgewichen werden (siehe auch Ziff. 2.3.3 und 10.1.5).

10.2.3 Horizontale Linienführung

10.2.3.1 Kreisbogen (ohne Übergangsbogen)

Bezüglich Mindestradius R ist die Unterschreitung des Grenzwertes im Normalfall mit reduzierter Geschwindigkeit (siehe Ziff. 5.2.2 und 5.3.2) und Zusatzmassnahmen an der Zugkomposition und unter Einschränkung der Befahrbarkeit für gewisse Fahrzeuge möglich (siehe auch Ziff. 10.1.4 und 10.1.5).

10.2.3.2 Bezüglich der Länge der Zwischengerade gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.4.1.3

und 5.4.2. Bei Anlagen ohne Personenwagen können die entsprechenden Werte verwendet werden.

4Fortsetzung Blatt Nr. 27 N