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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 18/47
Kapitel: Bauten und Anlagen / Fahrzeuge Blatt Nr.: 3 M
Abschnitt: Sicherheitsabstände / Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Lichtraumprofil / Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Ausgabe: 01.01.1984
M E T E R S P U R
(AB 18.2/47.2 Bezugslinie)
5 Im Sinne der Vereinheitlichung muss bei Umbauten bestehender Anlagen von den
Bezugslinien gemäss Ziff. 7 bis 9 ausgegangen werden.
5.1 In begründeten Fällen können durch die Bahnen im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt abweichende Bezugslinien festgelegt werden.
5.2 Im Hinblick auf bestehende Anlagen kann die Bezugslinie für den Bau der Fahrzeuge
kleiner sein als die für die Neu- und Umbauten der Anlagen massgebende Bezugslinie.
Fortsetzung Blatt Nr. 4 M