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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 18/47

Kapitel: Bauten und Anlagen / Fahrzeuge Blatt Nr.: 2 M

Abschnitt: Sicherheitsabstände / Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Lichtraumprofil / Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Ausgabe: 01.01.1984

M E T E R S P U R

(AB 18.2/47.2 Bezugslinie)

2.7 die senkrechten Ausschläge infolge Einfederung parallel zur Gleisachse sowie infolge

quasistatischer Seitenneigung;

2.8 die senkrechten geometrischen Verschiebungen, die sich aus der Stellung im kleins-

ten Vertikalausrundungsradius von 500 m (300 m bei Strassenbahnen) ergeben;

2.9 die Seitenverschiebungen der Stromabnehmer-Wippe unter Einwirkung einer Seiten-

kraft von 300 N;

2.10 die seitlichen Verschiebungen des Stromabnehmers infolge von Befestigungstoleran-

zen.

3 Für die Grenzlinie fester Anlagen und damit auch das Lichtraumprofil (AB-EBV zu

Art. 18) sind zu berücksichtigen:

3.1 Die seitlichen Verschiebungen infolge quasistatischer Seitenneigung, die bei einer

Wankpolhöhe von 0,50 m über SOK und einem Neigungskoeffizienten von 0,40 (0,225 für den Stromabnehmerraum) auftreten;

3.2 die Verschiebungen infolge von Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises;

3.3 die Verschiebungen als Folge zufälliger seitlicher Schwingungen von 1° (Kurvenaus-

senseite und Gerade) bzw. 0,2° (Kurveninnenseite) a us Ursachen, die sowohl mit dem Fahrzeug als auch mit dem Gleis zusammenhängen;

3.4 der Einfluss einer Unsymmetrie von 1°, die sich aus den Bau- und Einstellungstole-

ranzen der Fahrzeuge und der etwaigen ungleichmässigen Verteilung der Regellast ergibt;

3.5 die Verschiebungen infolge abnutzungsbedingter Spurerweiterungen;

3.6 die Messungenauigkeiten von 0,01 m im Höhenbereich unter 0,90 m über SOK bzw.

0,05 m über 0,90 m über SOK;

3.7 die Zuschläge für Besonderheiten (z.B. elektrischer Sicherheitsabstand im Bereich

der Stromabnehmer und der Fahrleitung).

4 Für Neuanlagen gelten die Bezugslinien gemäss Ziff. 7 bis 9 Anzustreben ist, dass für

den Bau der Fahrzeuge und den Bau der Anlagen von derselben Bezugslinie ausgegangen wird.

Fortsetzung Blatt Nr. 3 M