Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Millionen Franken in Form von Investitionen oder Aufträgen in die Wirtschaft, die für den Betrieb der Unternehmen bestimmt sind.

3.4.3 Kleinspiele

Der Gesetzesentwurf wird im Bereich der Kleinspiele mit der Ausnahme der neu zulässigen kleinen Geldspielturniere keine nennenswerten wirtschaftlichen Auswirkungen zeitigen. Vereine und andere Organisationen mit gemeinnützigem Charakter werden weiterhin Kleinspiele zur Äufnung ihrer Vereinskassen durchführen können.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201279 zur Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte: Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Rechtsgrundlage

Dieses Gesetz stützt sich auf Artikel 106 Absatz 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen.

Wirtschaftsfreiheit

Der Betrieb von Spielbanken und die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten fallen unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, die in den Artikeln 27 und 94 BV gewährleistet wird.

Nach Artikel 106 Absatz 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Im vorliegenden Gesetz wird dieses Erfordernis genauer ausgeführt, indem im 2. Kapitel vorgesehen ist, dass die Anzahl der Konzessionen beschränkt ist (Art. 5 Abs. 2), und indem die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionen geregelt werden (Art. 10 und 11). Ein solches Konzessionssystem stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt. Da diese Abweichung jedoch in der Bundesverfassung selbst vorgesehen ist, erfüllt sie die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Artikel 94 Absatz 4 BV und ist somit verfassungsmässig. Aus materieller Sicht ist diese Abweichung gerechtfertigt, weil sie es erleichtert, das Angebot zu kontrollieren und somit die Spielerinnen und Spieler und die Gesellschaft vor den Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind.

In Bezug auf Grosslotterien und grosse Sportwetten sieht Artikel 24 vor, dass die Kantone die maximale Anzahl der Veranstalterinnen bestimmen. Grundsätzlich wird diese Höchstzahl in einem interkantonalen Konkordat festgelegt.

79 BBl 2012 481, hier 615.