Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

1 Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs

Mit dem in die Vernehmlassung geschickten Entwurf wird der am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommene Artikel 106 BV umgesetzt. Er vereint in einem einzigen Erlass das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Auf diese Weise soll im Bereich der Geldspiele in der Schweiz eine kohärente, angemessene und moderne Regelung erzielt werden. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen. Geldspiele sollen sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden und die Reingewinne aus den Spielen zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Der Vorentwurf stimmt zu grossen Teilen mit der heutigen, bewährten Regelung und Vollzugspraxis überein, bringt aber auch eine Reihe von Neuerungen. Der Bundesrat sieht vor, das Verbot, wonach Spielbankenspiele nicht online durchgeführt werden dürfen, aufzuheben. Die Spielbanken können neu um eine Erweiterung ihrer Konzession für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen ersuchen. Um das Angebot von in der Schweiz unbewilligten Spielen wirksam eindämmen zu können, beabsichtigt der Bundesrat, die Strafbestimmungen zu modernisieren und den Zugang zu ausländischen Online-Geldspielangeboten zu sperren. Neu werden unter strengen Voraussetzungen Geldspielturniere, wie etwa Pokerturniere, auch ausserhalb der Spielbanken erlaubt. Nach geltendem Recht müssen Gewinne aus Lotterien und Sportwetten versteuert werden, während Spielgewinne, die in Spielbanken erzielt werden, steuerfrei sind. Um diese Ungleichbehandlung – auch gegenüber dem Geldspiel im Ausland – zu beseitigen, sieht der Gesetzesentwurf eine Steuerbefreiung sämtlicher Geldspielgewinne vor.

Die Neuerungen bei den Spielen werden begleitet von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Diese basieren auf drei Säulen: Ein erstes Massnahmenpaket haben die Veranstalterinnen von Geldspielen zu erbringen. In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial und vom Vertriebskanal der jeweiligen Spiele müssen sie angemessene Schutzmassnahmen treffen. Ein zweites Massnahmenpaket richtet sich an die Kantone; diese werden verpflichtet, Präventionsmassnahmen durchzuführen sowie Beratungen und Behandlungen anzubieten. Als dritte Massnahme wird eine Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel geschaffen. Der Vorentwurf trägt auch den weiteren Gefahren Rechnung, die von den Geldspielen ausgehen. So enthält er zahlreiche Bestimmungen zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs, wie etwa Massnahmen gegen Sportwettkampfmanipulationen.

Im Vorentwurf wird ausserdem die von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingebrachte Motion 12.3001 «Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen» umgesetzt.

2 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren wurde durch den Bundesrat am 30. April 2014 eröffnet und endete am 20. August 2014. Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden nach dem Beschluss des Bundesrates auf der Homepage der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Justiz publiziert. Unter Verweis auf die Internetseite, auf der die Unterlagen (Vorentwurf, erläuternder Bericht und Liste mit den Namen der Adressaten) aufgerufen werden