Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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1 Die Adoption im Schweizer Recht
1.1 Die Adoption in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)1
Der Gedanke, dass ein Kindesverhältnis nicht bloss durch Abstammung, sondern auch künstlich durch Rechtsakt begründet werden kann, findet sich bereits im römischen Recht2. Allerdings ergab sich im Lauf der Jahrhunderte eine grundlegende Änderung bezüglich des Zwecks, der mit der Adoption verfolgt wurde: Ging es ursprünglich darum, kinderlosen Personen die Fortsetzung des Ahnenkultes zu sichern und ihr Geschlecht vor dem Aussterben zu bewahren, so trat später der Zweck, einen Erben zu erhalten, in den Vordergrund.
Für das heutige Recht besonders bedeutsam ist die Ausbildung der adoptio minus quam piena (einfache oder schwache Adoption) und der adoptio piena (Volladoption) im spätrömischen Recht. Sie kennzeichnen die beiden Phasen, in denen sich die Entwicklung des im Mittelalter fast völlig vergessenen Institutes der Adoption im Recht der Neuzeit vollzieht. Die adoptio minus quam piena, welche das Kind aus seiner leiblichen Familie nicht völlig löst und nur teilweise mit der Adoptivfamilie verbindet, findet Eingang in die Kodifikationen der Aufklärung, ins Allgemeine Preussische Landrecht von 1794, in den französischen Code civil von 1804, ins österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, aber auch in spätere Gesetzbücher des 19. Jahrhunderts wie namentlich in den italienischen Codice civile von 1865 und ins deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 18963. In der Schweiz fasste die Adoption dagegen nur langsam Fuss. Bis zum Inkrafttreten des ZGB fand sich nur in einer Handvoll Kantone eine gesetzliche Regelung der Adoption4.
1.2 Die Adoption im ZGB von 1907
Das ZGB von 1907 liess die Adoption («sog. Kindesannahme») nur unter strengen Voraussetzungen zu: So mussten die Adoptiveltern mindestens vierzig Jahre alt sein und sie durften keine ehelichen Nachkommen haben. Vorausgesetzt war überdies ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Eine gemeinschaftliche Adoption war nur durch ein verheiratetes Paar zulässig. Auch hinsichtlich der Wirkungen der Adoption war das ZGB zurückhaltend: Möglich war nur die einfache Adoption, was sich darin äusserte, dass die adoptierte Person gegenüber den Adoptiveltern erbberechtigt wurde, nicht dagegen gegenüber ihren Verwandten. Zudem verlor die adoptierte Person die Erbberechtigung gegenüber den bisherigen Verwandten nicht. Trotz der Adoption blieb auch das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, sodass insbesondere das Besuchsrecht und die Unterstützungspflicht gegenüber diesen mit der Adoption nicht wegfielen. Die Adoption konnte zudem mit beidseitiger Zustimmung jederzeit wieder aufgehoben werden.
In der Folge konnte sich das Institut der Adoption im Schweizer Recht gut etablieren, wobei sich im Laufe der Zeit aber auch zeigte, dass die ursprüngliche Regelung
1 SR 210
2 Vgl. dazu Schwenzer/Bachofner, 77 ff.
3 Vgl. dazu Schwenzer/Bachofner, 81 ff.
4 Botschaft Adoptionsrecht, 1207; zum Ganzen auch Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 19 f.