Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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wenn die Adoptiveltern der zu adoptierenden Person während ihrer Minderjäh-
rigkeit wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben;
wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person wäh-
rend wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.
Im Übrigen gelten für die Adoption einer volljährigen Person die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss (Art. 266 Abs. 3 ZGB).
Wie unter Ziffer 1.4 bereits erwähnt verbietet Artikel 28 PartG gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften die Adoption. Das Bundesgericht hat es in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob das in Artikel 28 PartG enthaltene Adoptionsverbot mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht vereinbar ist26.
1.7 Staatsvertragsrecht
In verschiedenen internationalen Übereinkommen, denen auch die Schweiz beigetreten ist, finden sich unmittelbare Vorgaben für das Adoptionsrecht27.
1.7.1 Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern28
Gleichzeitig mit der Botschaft zur Revision des Adoptionsrechts verabschiedete der Bundesrat im Jahr 1971 auch die Botschaft über die Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern29. Mit Abschluss der Revision von 1972 entsprach das Schweizer Recht den Vorgaben des Staatsvertrags, sodass dieser am 29. Dezember 1972 von der Schweiz ratifiziert werden und am 1. Januar 1973 gemeinsam mit dem revidierten Adoptionsrecht in Kraft treten konnte. Die Konvention wurde in der Folge allerdings nur von 18 Staaten ratifiziert30.
Das Übereinkommen stellt in erster Linie eine Reihe materiellrechtlicher Grundsätze auf, zu deren Einhaltung sich die Parteien für ihre nationale Gesetzgebung verpflichten. Das Wohl des Adoptivkindes bildet den gemeinsamen Nenner dieser Grundsätze und ganz allgemein des Übereinkommens.
Am 27. November 2008 verabschiedeten die Mitglieder des Europarates eine revidierte Fassung des Übereinkommens31. Mit der Revision sollte den sozialen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung getragen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seit der ursprünglichen Konvention berücksichtigt werden. Neu aufgenommen wurden unter anderem die folgenden Grundsätze:
Die Zustimmung beider leiblichen Eltern wird für eine Adoption grundsätzlich
immer vorausgesetzt. Dies betrifft insbesondere auch die Zustimmung des Vaters eines ausserehelichen Kindes (Art. 5 Abs. 1 Bst. a).
Auch die Zustimmung des Kindes selbst ist für eine Adoption notwendig,
sofern das Kind die Tragweite seiner Zustimmung erkennen kann. Ausserdem
26 BGE 137 III 241, 242 f.
27 Für eine umfassende Zusammenstellung des für die Adoption relevanten Staatsvertragsrechts vgl. Vité/Boéchat, 7 ff.; Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 45 ff.
28 SEV Nr. 58; SR 0.211.221.310
29 BBl 1971 I 1186
30 Stand 4. September 2013.
31 SEV Nr. 202.