Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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revisionsbedürftig geworden war. So empfand man vor allem die Voraussetzungen der Adoption als zu streng, und es wurde als unbefriedigend angesehen, dass die adoptierte Person wegen der Fortdauer der Beziehungen zur früheren Familie einerseits und der Beschränkung der Wirkungen der Adoption andererseits nur unvollkommen in die Adoptivfamilie integriert werden konnte. Schliesslich wurde das Adoptionsverfahren auch wegen seiner Unklarheit und Kompliziertheit als mangelhaft angesehen5.

Zentral war aber vor allem der Funktionswandel, den das Institut im Laufe der Jahrzehnte durchgemacht hatte: Ging es ursprünglich hauptsächlich darum, die Interessen der adoptierenden Person zu befriedigen, zeigte sich rasch, dass mit der Adoption minderjähriger Kinder, welche familienlos oder in unvollständigen Familien lebten, in der Familie der Adoptiveltern «ein bergendes Heim» verschafft werden konnte6. Auf diese Weise rückten immer mehr die Interessen der adoptierten Person in den Vordergrund, und die Berücksichtigung des Kindeswohls wurde zum erklärten Ziel des modernen Gesetzgebers.

1.3 Die grosse Revision von 1972

Der schweizerische Gesetzgeber reagierte vergleichsweise spät auf diese Entwicklungen. Erst Ende der 1950er Jahren entstand der Plan einer etappenweisen Revision des Familienrechts7. Die Revision des Adoptionsrechts (1957–19738) bildete dabei die erste Etappe, gefolgt vom Kindesrecht (1957–1978), dem Eherecht (1968–1988), dem Scheidungsrecht (1976–2000) sowie dem Vormundschaftsrecht (1993–2013).

Eine im Jahr 1957 eingesetzte Studienkommission verfasste in den Jahren 1962 und 1965 zwei Berichte zur Revision des Familienrechts, die 1971 in eine Botschaft zur Revision des Adoptionsrechts mündeten. Am 1. April 1973 trat das revidierte Adoptionsrecht schliesslich in Kraft9. Die bedeutendste Änderung bestand darin, die Adoption als Volladoption auszugestalten mit der Folge, dass die adoptierte Person vollständig aus den bestehenden Familienbanden herausgelöst und wie ein leibliches Kind in die adoptierende Familie eingegliedert wurde. Darüber hinaus wurde den Interessen der adoptierten Person, namentlich dem Kindeswohl, ein grösseres Gewicht zugemessen. Als Folge der Volladoption wurde ausserdem das Adoptionsgeheimnis eingeführt, um die mit der Adoption verbundene Herauslösung des Kindes aus der ursprünglichen und die Eingliederung in eine neue Familie zu festigen.

1.4 Revisionen des Adoptionsrechts seit 1972

Das geltende Recht basiert weitgehend auf der Revision von 1972. Neben einigen redaktionellen Anpassungen im Zuge der Revision des Kindesrechts von 197610 sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 200811 wurden im Jahr 1998 im Zuge der Scheidungsrechtsrevision die Voraussetzungen der Stiefkindadoption vereinfacht und gleichzeitig die für eine Stiefkindadoption vorausgesetzte

5 Zum Ganzen Botschaft Adoptionsrecht, 1212 ff.

6 Zum Ganzen Botschaft Adoptionsrecht, 1213.

7 Zum Ganzen Botschaft Adoptionsrecht, 1205.

8 Die Jahreszahlen beziehen sich jeweils auf den Beginn der Revisionsarbeiten bis zum Inkrafttreten der Revision.

9 AS 1972 2819

10 AS 1977 237

11 AS 2011 725