Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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1.6 Das geltende Adoptionsrecht
Das geltende Recht sieht drei unterschiedliche Adoptionsformen vor; diese gehen auf die grosse Revision von 1972 zurück:
Die gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a Abs. 1 und 2 ZGB): Die gemein-
schaftliche Adoption eines fremden Kindes ist nach geltendem Recht nur verheirateten Personen gestattet. Die Ehegatten müssen fünf Jahre miteinander verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.
Die Stiefkindadoption (Art. 264a Abs. 3 ZGB): Das Gesetz sieht die Möglich-
keit vor, dass ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptieren kann, sofern die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren miteinander verheiratet sind. Auch die Stiefkindadoption steht nach geltendem Recht nur verheirateten Paaren offen.
Die Einzeladoption (Art. 264b ZGB): Die dritte Adoptionsform erlaubt die
Adoption eines fremden Kindes durch einen Ehegatten alleine (wenn eine gemeinschaftliche Adoption nicht möglich ist, etwa wenn der andere Ehegatte wegen dauernder Urteilsunfähigkeit nicht adoptieren kann) oder durch eine unverheiratete Person, wobei die adoptierende Person auch hier mindestens 35 Jahre alt sein muss.
Die Adoption einer minderjährigen Person setzt voraus, dass diese von den künftigen Adoptiveltern während mindestens eines Jahres Pflege und Erziehung genossen hat (Art. 264 ZGB). Das Kind muss ausserdem mindestens 16 Jahre jünger sein als seine Adoptiveltern und es muss – sofern es urteilsfähig ist – der Adoption zustimmen (Art. 265 ZGB). Auch müssen die leiblichen Eltern grundsätzlich ihre Zustimmung zur Adoption erteilen (Art. 265a ZGB).
Unabhängig von dieser Voraussetzung ist stets und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der Umstände zu erwarten ist, dass die Adoption dem Kindeswohl dient, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen (Art. 264 ZGB; vgl. auch Art. 3 AdoV; Art. 4 HAÜ; Art. 21 UNO-KRK24). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass es nicht einfach sei, diese zentrale Voraussetzung der Adoption zu überprüfen: Die Behörde müsse sich fragen, ob die vorgesehene Adoption tatsächlich geeignet sei, die bestmögliche Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu gewährleisten und dessen Situation zu verbessern. Diese Frage müsse unter sämtlichen Gesichtspunkten (seelisch, intellektuell und körperlich) geprüft werden25. Die Adoptiveltern müssten ausserdem «nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten» können (Art. 5 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 AdoV).
Die Adoption einer volljährigen Person setzt dagegen voraus, dass die adoptierende Person keine Nachkommen hat (Art. 266 Abs. 1 ZGB). Ausserdem muss einer der in Art. 266 Abs. 2 ZGB aufgezählten drei Gründe gegeben sein. Die ist der Fall,
wenn die zu adoptierende Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben;
24 Zum Begriff des Kindeswohls im Kontext der Adoption ausführlich Pfaffinger, Formen der Adoption, Rz. 75 ff.
25 BGE 125 III 161, 163.