Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Ehedauer von zwei auf fünf Jahre erhöht12. Im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber ausserdem die Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens umgesetzt13; dies führte dazu, dass die Mindestdauer des Pflegeverhältnisses, das der Adoption einer minderjährigen Person vorangehen muss, von zwei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Art. 264 ZGB). Aufgenommen wurde ausserdem ein neuer Artikel 268c ZGB, mit dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Gesetz verankert wurde.
Zu erwähnen ist schliesslich das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Partnerschaftsgesetz (PartG)14. Dieses sieht die Möglichkeit vor, dass gleichgeschlechtliche Paare sich eintragen lassen können. Artikel 28 PartG schliesst dabei aber eine Adoption durch eine Person, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, ausdrücklich aus.
1.5 Die für die Adoption massgebenden Bestimmungen
Die Verfassungsgrundlage für den Erlass des Adoptionsrechts bildet Artikel 122 der Bundesverfassung (BV)15. Das materielle Adoptionsrecht ist in den Artikeln 264– 269c ZGB geregelt, wo es als Teil des Familienrechts in der zweiten Abteilung (Die Verwandtschaft) eingeordnet und dort als vierter Abschnitt des siebten Titels der Entstehung des Kindesverhältnisses untergeordnet ist. Für die internationalen Adoptionen sind ausserdem die Artikel 75–78 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)16, das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (HAÜ)17 sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)18 zu beachten. Von massgeblicher Bedeutung sind zudem das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-KRK)19 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)20; zu dieser hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) in den vergangenen Jahren verschiedene Urteile gefällt, die für das Adoptionsrecht von wegweisender Bedeutung sind21. Das materielle Adoptionsrecht ist somit in erster Linie auf Gesetzesstufe und im Staatsvertragsrecht geregelt. Auf Verordnungsstufe von Bedeutung ist einerseits die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Adoptionsverordnung (AdoV)22, die Ausführungsbestimmungen zum Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption, über die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber sowie über die Gebühren des Bundes bei internationalen Adoptionen enthält, und andererseits die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)23.
12AS 1999 1118
13AS 2002 3988; dazu nachfolgend 1.7.2.
14Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtli-
cher Paare, SR 211.231.
15SR 101
16SR 291
17Haager Adoptionsübereinkommen, SR 0.211.221.311.
18 SR 211.221.31
19UNO-Kinderrechtskonvention, SR 0.107; dazu nachfolgend 1.7.3.
20Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten, SR 0.101.
21Dazu nachfolgend 1.7.4.
22AS 2011 3673, Verordnung vom 29. Juni 2011 zur Adoption, SR 211.221.36.