Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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6.3 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003147 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
Art. 14 Bekanntgabe im Einzelfall
Das BFM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden und Suchdiensten gemäss Artikel 268e ZGB148 diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Artikel 14 BGIAA regelt, wer auf schriftliche und begründete Anfrage hin Informationen über Personendaten erhalten darf, die im Informationssystem gespeichert sind. Die Suchdienste als private Organisationen fallen nicht unter den Begriff der «Behörden», sind unter Umständen jedoch aufgrund des gesetzlichen Auftrages gemäss Artikel 268c VE-ZGB auf die Bekanntgabe von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich angewiesen, um ihre Aufgabe erfüllen zu können. Entsprechend braucht es eine Ermächtigung, um einem vom Bund anerkannten Suchdienst als einer privaten Organisation die erforderlichen Daten bekanntgeben zu dürfen.
6.4 Partnerschaftsgesetz (PartG)149
Mit der Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare werden auch Anpassungen des Partnerschaftsgesetzes notwendig:
Art. 13 Abs. 1bis Unterhalt
1bis Im Übrigen sind die Artikel 163–165 ZGB150 über den Unterhalt der Familie sinngemäss anwendbar.
Die eingetragene Partnerschaft wurde ursprünglich ausgerichtet auf zwei Personen, die mit der Eintragung ihr ursprüngliches Leben fortsetzen. Die eingetragene Partnerschaft wurde nicht als Institut des Familienrechts konzipiert, ist es doch einem eingetragenen Paar bisher nicht möglich gewesen, gemeinsame Elternschaft nach schweizerischem Recht zu begründen (vgl. dazu Art. 28 PartG). Mit der Öffnung der Stiefkindadoption ändert sich dies. Ist ein eingetragenes Paar Eltern eines gemeinsamen Kindes, haben sie sich inskünftig über ihre Rolle in der Gemeinschaft zu verständigen, wie dies auch Ehegatten mit Kindern machen müssen. Der Verweis auf die entsprechenden Artikel des ZGB soll dies sicherstellen.
147 SR 142.51
148 SR 210
149 SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
150 SR 210