Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 25 Seiten
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Im Januar 2014 wird ein neues nationales System namens ORBIS eingeführt. Das neue System wird eine verbesserte Interoperabilität zwischen dem schweizerischen Visumsystem und dem C-VIS sicherstellen.
3.2.1 Notwendigkeit der Anpassung
Da die Systeme besonders schützenswerte Daten enthalten, müssen deren Bearbeitung und der Online-Zugriff darauf in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen werden (siehe Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz). Die Rechtsgrundlagen für diese Systeme bestehen bereits mit den Artikeln 109a und 109b AuG20. Es sind jedoch kleinere Anpassungen vorzunehmen, um Gemeindebehörden den Zugriff zu ermöglichen. Denn in manchen Fällen haben die Gemeindebehörden gestützt auf kantonales Recht Kompetenzen im Bereich der Visumerteilung. Konkret geht es dabei um die Städte Bern, Biel und Thun, welchen der Kanton Bern die Erfüllung sämtliche Aufgaben bei der Visumerteilung übertragen hat21.
3.2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 109a Abs. 2 Bst. a
Die Formulierung von Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a AuG, in dem die Zugangsberechtigungen der Behörden zum C-VIS geregelt sind, muss leicht angepasst werden.
Die Gemeindebehörden, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Visumerteilung übertragen wurden, müssen die Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im C-VIS abfragen können.
Art. 109b Abs. 3
Die Anpassung dieser Bestimmung erfolgt aus den gleichen Gründen wie die Anpassung von Artikel 109a AuG. Es muss präzisiert werden, dass die Gemeindebehörden die Visumdaten im neuen nationalen Visumsystem erfassen können, wenn ihnen ein Kanton diese Aufgabe übertragen hat. Artikel 109b AuG ist mit Bundesbeschluss vom 11. Dezember 200922 in das Gesetz eingefügt worden, zurzeit aber noch nicht in Kraft. Die Inkraftsetzung ist für Januar 2014 vorgesehen, damit auf diesen Zeitpunkt das neue nationale Visumsystem ORBIS in Betrieb genommen werden kann.
19 SR 235.1
20 AS 2010 2063
21 Art. 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG), SRB 122 201.
22 AS 2010 2063