Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 25 Seiten
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ist es sinnvoll, bereits heute eine Regelung vorzusehen, die mit den demnächst in Kraft tretenden Bestimmungen vereinbar ist. Es wird somit vorgeschlagen, einen neuen Artikel 31b einzuführen und Artikel 31a mit einem neuen Buchstaben f zu erweitern. Der Buchstabe f gibt einen weiteren Nichteintretensgrund nach Artikel 31b Absatz 1 AsylG an.
Die allgemeinen Regeln für Nichteintretensentscheide, welche die Eidgenössischen Räte kürzlich verabschiedet haben und wonach den Asylsuchenden rechtliches Gehör gemäss Artikel 36 Absatz 1 AsylG26 zu gewähren ist, gelten auch für diesen neuen Nichteintretensgrund. Ausserdem sind die Verfahrensfristen bei Nichteintretensentscheiden ebenfalls auf diesen neuen Grund anwendbar (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Die Bestimmungen des geänderten Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 dürfen in dieser Hinsicht keinesfalls angepasst werden.
4.1.2 Beantragte Regelung
Die Anwendung des Verfahrens gemäss Richtlinie 2001/40/EG im Asylbereich muss für die Schweizer Behörden einen echten praktischen Nutzen haben. Deshalb wird die Durchführung eines Anerkennungsverfahren betreffend eine Wegweisungsentscheidung eines anderen Dublin-Staates gegenüber der Durchführung eines Dublin-Verfahrens dann bevorzugt, wenn der zuständige Dublin-Staat bei Personen mit einer Wegweisungsverfügung die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht vollzieht und wenn die Schweiz die Wegweisung voraussichtlich rasch vollziehen kann.
4.1.3 Erläuterung der Bestimmungen
Art. 31a Abs. 1 Bst. f
Der Buchstabe f sieht einen neuen Nichteintretensgrund vor, der eine Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht, wenn die betroffene Person nach Artikel 31b Absatz 1 AsylG weggewiesen werden kann.
Art. 31b
Abs. 1
Die schweizerischen Behörden können nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG eine Person, für die bereits ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung eines anderen Dublin-Staates vorliegt, direkt in ihren Heimat- oder Herkunftstaat wegweisen. Es findet keine Prüfung des Asylgesuchs statt.
Für den Vollzug einer Wegweisung gestützt auf Richtlinie 2001/40/EG müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein:
26 AS 2012 8943