Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 25 Seiten
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Wird festgestellt, dass eine asylsuchende Person bereits zuvor ein Asylgesuch in einem Dublin-Staat eingereicht hat und dieses Gesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, hat das BFM heute zwei Möglichkeiten:
− Es verfügt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes; denn gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Dublin II-Verordnung (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin III-Verordnung) muss der Staat, der das Gesuch abgelehnt hat, die betroffene Person, die sich ohne Bewilligung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, wieder aufnehmen;
− Es tritt auf das Asylgesuch ein und wird damit zum zuständigen Dublin-Staat im Sinne von Artikel 3 der Dublin II-Verordnung (Art. 17 der Dublin III-Verordnung). Dieser Artikel ermöglicht den Dublin-Staaten, ein Asylgesuch auch dann zu prüfen, wenn sie aufgrund der vorgegebenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.
Gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG kann aufgrund eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides eines Schengen/Dublin-Staates direkt eine Wegweisung in den Herkunftsstaat verfügt werden. Dies erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die Wegweisung eines Asylsuchenden in seinen Herkunftsstaat zu vollziehen, anstatt den Weg eines Dublin-Verfahrens einzuschlagen.
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/40/EG prüft der die Wegweisung vollziehende Staat zuvor die Lage der betroffenen Person, um sich zu vergewissern, dass weder die einschlägigen internationalen Übereinkünfte noch die massgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem Vollzug der Wegweisungsverfügung entgegenstehen.
4.1.1 Notwendigkeit der Anpassung
Der geltende Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG berechtigt das BFM nicht, sich auf die Wegweisungsverfügung eines Dublin-Staates zu stützen, um den Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat anzuordnen. Zudem wird bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG nicht über die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat befunden. Es wird nicht geprüft, ob ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und durchführbar ist. Der Entscheid beschränkt sich darauf, die Überstellung der asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat zu verfügen.
Um Wegweisungsentscheide eines anderen Dublin-Staates anerkennen zu können, muss im AsylG eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. In der Praxis obliegt es der Schweiz zu prüfen, ob das Non-Refoulement-Gebot eingehalten wird und ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und durchführbar ist (Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 2001/40/EG). Das BFM kann somit eine Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verfügen. Die Rechtsmittel sind gewährleistet.
Die Eidgenössischen Räte beschlossen am 14. Dezember 2012, Artikel 34 AsylG25 aufzuheben. Diese Revision tritt voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Nichteintretensgründe sind neu in Artikel 31a Absatz 1 AsylG festgelegt. Deshalb
25 AS 2012 8943