Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 5 Seiten
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ausländischen anerkannten Diplomen sowie eidgenössischen und anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln sollen sich gegenüber dem Publikum korrekt und wahrheitsgetreu bezeichnen. Der Inhalt des bisherigen Absatz 2bis wurde zur besseren Verständlichkeit aufgeteilt in einen Absatz 2bis (praxisübliches Synonym), einen Absatz 3 (offizieller Wortlaut eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel) und einen Absatz 3bis (offizieller Wortlaut anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel). Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln haben weiterhin die Möglichkeit, ein praxisübliches Synonym zum offiziellen Wortlaut des entsprechenden Titels zu verwenden, sofern dieses nicht irreführend ist (Abs. 2bis). Beispiele für praxisübliche Synonyme sind «Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde» anstelle von «Fachärztin oder Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe» oder auch «Fachärztin oder Facharzt für Augenheilkunde» anstelle von «Fachärztin oder Facharzt für Ophthalmologie».
Der bisherige Absatz 3 wird überschrieben, da es sich aus den übrigen Absätzen e contrario ergibt, dass keine anderen als die aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln können sich entsprechend dem offiziellen Wortlaut ihres eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels bezeichnen (Abs. 3). So kann sich eine Inhaberin oder ein Inhaber des eidgenössischen Arztdiploms als «eidgenössisch diplomierte Ärztin oder eidgenössisch diplomierter Arzt» statt als «eidgenössisch anerkannte Ärztin oder eidgenössisch anerkannter Arzt» bezeichnen.
Ebenso können die Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel als Bezeichnung den Wortlaut des betreffenden Titels in der Sprache des Ausstellungsstaates verwenden (Abs. 3bis).
Neu wird explizit festgehalten, dass bei mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel verwechselbaren anerkannten ausländischen Diplomen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln der Bezeichnung in Klammern das Herkunftsland des Titels beigefügt werden muss (Abs. 3ter).
Wer nicht Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms bzw. Weiterbildungstitels ist, kann sich nicht gemäss Artikel 12 Absätze 1 bis 4 bezeichnen und macht sich bei Widerhandlung gemäss Artikel 58 MedBG strafbar.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 18b Übergangsbestimmungen zum eidgenössischen Weiterbildungstitel in Handchirurgie
Mit der Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Handchirurgie im Juni 2013 und der Aufnahme dieser Spezialisierung in Anhang 1 Ziffer 3 wird ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel geschaffen. Mit Artikel 18b wird sichergestellt, dass sich Personen, die über einen privatrechtlichen Titel in Handchirurgie nach bisherigem Recht verfügen, ebenfalls als Fachärztin oder Facharzt für Handchirurgie bezeichnen dürfen.
Anhang 1 Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
In Ziffer 1 wird die Dauer der folgenden Weiterbildungen von sechs auf fünf Jahre verkürzt: Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkologie/Strahlentherapie. Dies erfolgt durch die Streichung des Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Streichung des Fremdjahres erfolgt auf Wunsch der Träger dieser Weiterbildungen, nach welchen es nicht möglich sei, den Inhalt und die Qualität dieses Jahres zu überprüfen. Damit werden die Weiterbildungsprogramme strukturierter und transparenter.