Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 5 Seiten

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Des Weiteren wird in der italienischen Fassung von Ziffer 1 der Orthographiefehler im Weiterbildungsbereich «medicina interna generale» berichtigt.

Die Sachüberschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Anhangs werden infolge des definitiven Inkrafttretens der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz am 1. September 2013 entsprechend angepasst.

In Ziffer 3 des Anhangs wird die Handchirurgie als neue Spezialisierung eingefügt und damit ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel geschaffen. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie wurde 1966 gegründet. 1983 ging aus ihr die SGH hervor. Seit Januar 2007 geben die FMH/SGH einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie ab. Das Fachgebiet ist in der Schweiz gut etabliert (2010: 150 Fachärztinnen und Fachärzte und 48 Weiterbildungsplätze). Es handelt sich um einen eigenständigen wissenschaftlichen, medizinischen und methodischen Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Der Weiterbildungsgang erfüllt alle Akkreditierungskriterien des MedBG (vgl. Art. 25 Abs. 1 MedBG). Der Weiterbildungsgang in Handchirurgie wurde dementsprechend im Juni 2013 akkreditiert.

Anhang 2 Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die Sachüberschrift zu Ziffer 1 des Anhangs wird ebenfalls entsprechend angepasst und verweist nun auf die Richtlinie 2005/36/EG.

Anhang 3 Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Der Untertitel dieses Anhangs verweist neu ebenfalls auf die nun geltenden Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2005/36/EG, in denen die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festgelegt ist. Da die Chiropraktorenweiterbildung neu zusätzlich ein viermonatiges Praktikum umfasst, wird auf Antrag der Weiterbildungsorganisation die Weiterbildungsdauer in Fachchiropraktik entsprechend von 2 auf 2,5 Jahre verlängert.

Anhang 4 Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12 zitierten EG-Richtlinien

Die Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von

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Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 26. Juni 2013 (VMD) hebt Artikel 4 Absatz 3 und 4 der vorliegenden Verordnung auf. Zudem wird mit der vorliegenden Revision Artikel 12 geändert. Somit sind im Verordnungstext keine Verweise mehr auf Anhang 4 enthalten. Die in Anhang 4 aufgeführten EU Richtlinien wurden in der nun auch für die Schweiz geltenden Richtlinie 2005/36/EG vereinheitlicht und sind nicht mehr relevant. Anhang 4 kann deshalb aufgehoben werden.

Anhang 5 Gebühren

Die Gebühren für die Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MedBG) und für die Gesuche im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms (Art. 15 Abs. 4 MedBG) oder Weiterbildungstitels (Art. 21 Abs. 4 MedBG) müssen angesichts des Aufwands und der Mittel, die diese Verfahren erfordern, erhöht werden. Die vorgesehene Gebührenerhöhung erlaubt, sämtliche Verfahrenskosten zu decken. In Anhang 5 wird der Gebührenrahmen entsprechend von CHF 680.- bis CHF 790.- auf CHF 800.- bis CHF 1000.- heraufgesetzt. Zudem wird eine Gebühr für die Bearbeitung der Gesuche um Nachprüfung der Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG eingeführt (Art. 35 Abs. 1 MedBG). Diese beträgt CHF 800.- bis CHF 1000.- für die erste Meldung und CHF 150.- für die Erneuerung der Meldung (vgl. Ziff. 3a). Bisher