Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Andere Untersuchungen somatischer Eigenschaften, insbesondere Untersuchungen zur Epigenetik, werden derzeit ausschliesslich in der Forschung durchgeführt und sind von einer Anwendung bzw. praktischen Umsetzung noch weit entfernt. Aus diesem Grund wird auch hier derzeit noch auf eine Kontrolle der Qualitätssicherung verzichtet. Der Bundesrat wird aber ermächtigt, bei Bedarf eine Bewilligungspflicht bzw. behördliche Aufsicht einzuführen, sollten derartige Untersuchungen dereinst auch bei individuellen Abklärungen ausserhalb des Forschungsbereichs zur Anwendung kommen.

1.4.3 Nachforschungsverbot bei Privatversicherungen

Beim Abschluss bestimmter Privatversicherungen ist es den Versicherungseinrichtungen nicht erlaubt, von zu versichernden Personen die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung zu verlangen bzw. solche zu verwerten. Dieses Nachforschungsverbot betrifft auch Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme bis CHF 400 000.- und freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente bis CHF 40 000.-.

Die GUMEK schlägt in ihrer Empfehlung 12/2013 zur Revision des GUMG vor, diese Limiten der Teuerungsrate anzupassen, d.h. sie zu erhöhen. Demgegenüber vertritt der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) die Meinung, dieses Nachforschungsverbot sei aufzuheben; zumindest seien die Limiten zu senken. Er begründet dies mit den privatwirtschaftlichen Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Partner und der dabei gebotenen Informationssymmetrie30.

Verworfen: Änderung der Limiten nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e GUMG

Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich die diesbezügliche Ausgangslage, wie sie bereits in der Botschaft zum GUMG dargestellt wurde31, nicht wesentlich verändert hat, und dass an den bisher geltenden Limiten festgehalten werden soll. Im internationalen Umfeld besteht nach wie vor ein Konsens darüber, potentiellen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer einen gewissen Schutz vor genetischer Diskriminierung zu bieten (vgl. auch Ziff. 1.6.1.3). Der Forderung der GUMEK, die Limiten der Teuerung anzupassen, kommt der Vorentwurf nicht nach, weil den betreffenden Limiten keine exakt zu definierenden Berechnungsgrundlagen, sondern letztlich politische Überlegungen zugrunde liegen und geringfügige Anpassungen dementsprechend nicht zielführend sind.

30 Vgl. Versicherer fordern Blick in Gentests, NZZ vom 20. Juli 2014; Prädiktive Gentests beim Abschluss der Lebensversicherung, Urs Widmer, Pipette vom 2014/3.

31 BBl 2002 7439, Ziff. 2.5.3