Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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heitsrechte von Anbietern und Konsumentinnen und Konsumenten (Wirtschaftsfreiheit bzw. persönliche Freiheit) führen, zumal andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, um bei solchen genetischen Untersuchungen die Persönlichkeit der betroffenen Personen zu schützen und Missbräuche zu verhindern. Zudem haben die zuständigen Bundesstellen seit Inkrafttreten des GUMG die Auffassung vertreten, dass genetische Untersuchungen im nicht-medizinischen Bereich im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung zulässig sind und ihre Vollzugspraxis dementsprechend ausgerichtet.
1.4.2 Regelungdichte entsprechend dem Missbrauchspotential und dem Schutzbedarf von betroffenen Personen
Da das Missbrauchspotential und damit der Schutzbedarf von betroffenen Personen je nach Zweck der einzelnen genetischen Untersuchung unterschiedlich gross sind, ist es folgerichtig, dass insbesondere betreffend das Recht zur Veranlassung einer Untersuchung und die Qualitätssicherung nicht für alle genetischen Untersuchungen die gleichen Anforderungen gelten sollen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat auch geprüft, welche Untersuchungen für das DTC GT freigegeben werden können. Gemäss Vorentwurf sind dies nur jene genetischen Untersuchungen, welche weder im medizinischen Bereich durchgeführt werden, noch andere besonders schützenswerte Eigenschaften oder DNA-Profile betreffen.
Verworfen: Freigabe weiterer genetischer Untersuchungen, namentlich aus dem medizinischen Bereich, für DTC GT
Die Überprüfung, ob auch bestimmte genetische Untersuchungen aus dem medizinischen Bereich für DTC GT freigegeben werden können, galt insbesondere Untersuchungen zur Pharmakogenetik, zur Prädisposition für Krankheiten, die sich trotz Vorliegens einer entsprechenden Mutation nur mit geringer Wahrscheinlichkeit manifestieren, und zu multifaktoriellen Krankheiten.
Grundsätzlich dürfen genetische Tests nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person, d.h. die Person deren Erbgut untersucht werden soll, diesen Tests zugestimmt hat. Ausserdem soll die Durchführung von genetischen Tests an urteilsunfähigen Personen nur dann zulässig sein, wenn diese zum Schutz von deren Gesundheit notwendig sind. Die Einhaltung dieser Vorgaben kann nur gewährleistet werden, wenn eine Fachperson die Untersuchung veranlasst und wenn die Probe kontrolliert entnommen wird. Sobald die Veranlassung durch eine Fachperson entfällt und die Entnahme der Probe nicht kontrolliert wird, wie es bei DTC GT der Fall ist, ist es unmöglich, die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten bzw. zu kontrollieren. Um den Schadensumfang durch mögliche Missbräuche, namentlich durch die Durchführung verbotener Untersuchungen an urteilsunfähigen Personen, möglichst gering zu halten, werden deshalb keine genetischen Untersuchungen für DTC GT freigegeben, deren Ergebnisse mit weitreichenden Folgen für die betroffene Person oder deren Verwandte verbunden sein können. Dies hat zur Folge, dass genetische Untersuchungen aus dem medizinischen Bereich und auch genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs nicht als DTC GT angeboten werden dürfen.