Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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angepasst wird (vgl. Ziff. 1.2.5 und Erläuterungen zu Art. 3 Bst. k), sowie auf die Aufnahme einer Regelung der Zustimmung zur Erstellung von DNA-Profilen bei verstorbenen Personen (vgl. Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 und 4). Zudem wird geklärt, dass keine Eigenschaften des medizinischen Bereichs sowie ausserhalb des medizinischen Bereichs mitgeteilt werden dürfen, falls diese ersichtlich wären (Art. 47 Abs. 1).
1.3.7 Information der Öffentlichkeit
Um die Bevölkerung für einen bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit genetischen Untersuchungen - insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Internetangeboten - zu sensibilisieren, erhält der Bund neu die Aufgabe, die Öffentlichkeit in objektiver und verständlicher Art und Weise über wichtige Aspekte in diesem Bereich zu informieren (vgl. Art. 53).
1.3.8 Strafbestimmungen
Zum Schutz vor Missbräuchen werden die Strafbestimmungen erweitert. Sie waren bisher auf Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte sowie Laborleiterinnen und Laborleiter) und auf Arbeitgeber und Versicherer ausgerichtet. Neu sollen auch Privatpersonen verfolgt werden können, wenn diese eine missbräuchliche genetische Untersuchung durchführen lassen, beispielsweise eine genetische Untersuchung an urteilsunfähigen Personen oder bei Dritten ohne die gesetzlich vorgegebene Zustimmung.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.4.1 Umfassende Erweiterung des Geltungsbereichs
Die Erweiterung des Geltungsbereichs und der Vorschlag, unter Vorbehalt begründeter, ausdrücklich genannter Ausnahmen alle genetischen Untersuchungen beim Menschen dem GUMG zu unterstellen, schaffen Klarheit und Rechtssicherheit. Darüber hinaus wird das Gesetz so ausgestaltet, dass es dem Bundesrat ermöglicht wird, auf künftige Entwicklungen zu reagieren, ohne dass auf Gesetzesstufe Änderungen vorgenommen werden müssten. Beispielsweise kann der Bundesrat in einem begrenzten Rahmen ergänzende Regelungen vorsehen, wenn Belange des Datenschutzes oder Entwicklungen im Bereich der Epigenetik dies erfordern, oder er kann den Kreis der Personen, welche bestimmte genetische Untersuchungen veranlassen dürfen, unter gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erweitern oder einschränken.
Verworfen: Verbot von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs
Die Variante, weiterhin nur genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich durch das GUMG zu regulieren und diejenigen genetischen Untersuchungen, welche nicht in einem medizinischen Kontext durchgeführt werden, zu verbieten, wurde nicht umgesetzt. Ein Verbot von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs würde zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Frei-