Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Mit Blick auf die Geschlechtsbestimmung von Embryonen oder Föten soll es wie bis anhin verboten bleiben, dieses gezielt festzustellen, es sei denn, dies ist im Rahmen der Ermittlung einer Krankheit notwendig (z.B. Anomalie der Geschlechtschromosomen oder X-chromosomale Erbkrankheit). Aufgrund der verbesserten Technologien wird das Geschlecht bei pränatalen Vorsorgeuntersuchungen jedoch immer häufiger als Nebenbefund festgestellt, z.B. bei Ultraschalluntersuchungen. Zudem liefern die neuen nicht-invasiven Pränataltests als Teil der Chromosomenanalyse bereits früh Informationen zum Geschlecht des werdenden Kindes. Um einer ungerechtfertigten Geschlechterselektion vorzubeugen, regelt der Vorentwurf nun auch die Mitteilung des Geschlechts. Diese wird vor Ablauf der 12. Woche seit Beginn der letzten Periode verboten (vgl. Art. 118 StGB26 und die Ausführungen zu Art. 15).

Neben diesen Einschränkungen enthält der Vorentwurf aber auch Liberalisierungen. Insbesondere werden zwei neue Indikationen für pränatale Untersuchungen geregelt. Zum einen soll klargestellt werden, dass es im Rahmen der Schwangerenvorsorge erlaubt ist, pränatale Untersuchungen zur Abwendung der Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit durchzuführen, insb. die Abklärung des Rhesusfaktors oder anderer Blutgruppenantigene des Embryos oder des Fötus. Zum anderen soll es möglich werden, abzuklären, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Übertragung auf einen Elternteil oder ein Geschwister eignet, um die Transplantation unter optimalen Rahmenbedingungen durchführen zu können (vgl. Ziff. 1.2.4). Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion um die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) wurde zwar die Zulassung des "Retterbabys", d.h. die Auswahl des Embryos danach, ob er gestützt auf seinen HLA-Typus nach seiner Geburt einem kranken Geschwister als Spender von Blutstammzellen dienen kann, von den Eidgenössischen Räten abgelehnt27. Wie der Bundesrat aber bereits in seiner Botschaft zur Zulassung der PID28 erläutert hat, können die PND und die PID aus ethischer Sicht nicht gleichgestellt werden. Dies gilt umso mehr für die pränatale Abklärung der Gewebeverträglichkeit, weil bei dieser - im Unterschied zur PID, bei der Embryonen verworfen werden - die Information über die Gewebeverträglichkeit einzig dafür genutzt wird, die spätere Transplantation optimal vorzubereiten. Die Gefahr, dass ein gesunder Embryo bzw. Fötus einzig wegen Gewebeunverträglichkeit zum kranken Geschwister abgetrieben wird, erscheint äusserst gering. Sie wird zusätzlich dadurch gemindert, dass - in Analogie zur Mitteilung des Geschlechts - auch die Mitteilung des Gewebetyps erst nach Ablauf der 12. Woche seit Beginn der letzten Periode erlaubt ist (vgl. Ausführungen zu Art. 15).

1.3.6 Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung

Die Regelung der DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung erfährt keine grundlegenden Änderungen. Hinzuweisen ist einzig auf die Neuformulierung der Legaldefinition der DNA-Profile, die dem heutigen Kenntnisstand

26 SR 311.0

27 13.051 Präimplantationsdiagnostik, siehe http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20130051

28 BBl 2013 5853, insb. Ziff. 1.3.1.3