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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3, 110 Absatz 1, 113 Absatz 1, 117 Absatz 1, 119 Absatz 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Menschenwürde und die Persönlichkeit bei genetischen Untersuchungen zu schützen;
b. missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern;
c. die Qualität genetischer Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische und pränatale Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen.
2Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung und Identifizierung von Personen gelten nur die Artikel 3, 4, 9 und 13, Kapitel 5 sowie die einschlägigen Strafbestimmungen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 anwendbar.
3Für Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden (somatische Eigenschaften), gelten nur die Artikel 3-14 und
24. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen nach Artikel 52 (Expertenkommission) weitere
SR ..........
1 SR 101
2 BBl …
3 SR 363 2014–......