Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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kriminierungsprinzip berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus darf eine Massnahme nicht handelsbeschränkender als notwendig sein, falls die Massnahme nicht auf einem internationalen Standard basiert. Wenn nachgewiesen werden kann, dass z.B. die Anwendung internationaler Standards nicht die gewünschte Wirkung entfaltet, kann dieses Kriterium als erfüllt betrachtet werden. Bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Natur (zwingend oder freiwillig) sowie die extraterritoriale Wirkung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Import und dem Vertrieb von bestimmten Produkten von zentraler Bedeutung. Des Weiteren muss eine technische Regulierung der Schweiz auf einem internationalen Standard basieren, falls ein solcher verfügbar ist und für das angestrebte Politikziel zweckdienlich erscheint. Die Schweiz ist im Rahmen des TBT-Abkommens gehalten, Entwürfe von technischen Vorschriften den andern WTO-Mitgliedstaaten noch vor deren Genehmigung zur Stellungnahme zu unterbreiten (sog. Notifikation).
Weiter ist bei Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten, welche unter Anhang 1 des Abkommens der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz-EU) fallen, der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen zu beachten. In diesen Produktsektoren sind die Auswirkungen allfälliger Anforderungen an das Inverkehrbringen auf die Weiterführung bzw. den Erhalt des Produktkapitels auszuweisen und zu berücksichtigen. Auch in diesem Rahmen ist die Schweiz gehalten, über das festgelegte Notifikationsverfahren Entwürfe von technischen Vorschriften den Handelspartnern zu unterbreiten. Die Vereinbarkeit mit dem internationalen Handelsrecht des Einführens von Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten ist somit von Fall zu Fall zu beurteilen.
Zu beachten ist auch das Freihandelsabkommen (FHA)58, das die Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen hat. Artikel 13 FHA enthält das Verbot der Einführung mengenmässiger Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung. Letztere liegen vor, wenn der Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell behindert wird. Würde der Bundesrat somit gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 30d Absatz 4 USG die Verwendung von Materialien oder Produkte für bestimmte Zwecke einschränken, gemäss Artikel 35d und Artikel 35e USG Wirtschaftsteilnehmer zur Angabe gewisser Informationen verpflichten oder gemäss Artikel 35f und 35g Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten stellen, könnte dadurch der Handel eingeschränkt werden. Würden vom Bundesrat somit derartige Massnahmen beschlossen, müssten diese so ausgestaltet werden dass sie Artikel 13 FHA nicht verletzen und folglich bestehende EU-Regeln beachten. Läge eine Verletzung vor, könnte diese gemäss Artikel 20 FHA wegen dem Schutz des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen gerechtfertigt sein. Die vom Bundesrat getroffene Massnahme müsste aber zudem verhältnismässig sein und dürfte weder eine willkürliche Diskriminierung beinhalten noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Neben dem FHA sind mit Bezug auf das bilaterale Recht CH-EU auch das Abkommen über technische Handelshemmnisse (Mutual Recognition Agreement, MRA) und das Agrarabkom-