Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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prioritären Schlüsselherausforderungen54 zentrale Eckpunkte dieser Revision des USG bereits auf.
Mit der Umsetzung der Massnahmen im Rahmen der USG-Revision werden die natürlichen Ressourcen effizienter eingesetzt und entlastet, was auch einen wichtigen Beitrag zum Handlungsfeld „Tragbarkeit der Umweltbeanspruchung gewährleisten“55 der Wachstumspolitik 2012-2015 leistet.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen im USG stützen sich primär auf die umfassende Rechtsetzungskompetenz nach Artikel 74 BV, wonach der Bund die Befugnis hat, Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen.
Das im USG neu verankerte rein programmatische Ziel von Artikel 10h stützt sich nebst Artikel 74 BV auch auf Artikel 73 BV. Nach Art. 10h streben Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Kantone eine auf Dauer angelegte Verbesserung der Ressourceneffizienz an, um damit die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren; dabei wird auch die im Ausland mitverursachte Umweltbelastung berücksichtigt.
Die Pflicht zur Berichterstattung, die Möglichkeit eine Plattform Grüne Wirtschaft zu betreiben und die Information hinsichtlich der Ressourceneffizienz von Konsum und Produktion auszubauen, stützen sich ebenfalls auf Artikel 74 BV. Als Verfassungsgrundlage kann hier jedoch zusätzlich auf Artikel 180 Absatz 2 BV verwiesen werden, wonach der Bundesrat die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit informiert.
Artikel 74 BV gibt dem Bund eine umfassende Kompetenz, alle zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Schliessung von Stoffkreisläufen und die effizientere Nutzung der Rohstoffe im Bereich der Abfallwirtschaft trägt zu einer Verringerung der Umweltbelastung im Bereich Abfall bei und steht damit im Einklang mit Artikel 74 BV.
Mit einer verbesserten Umwelt-Information über Produkte sowie der Möglichkeit, in begründeten Fällen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten zu stellen, wenn bei deren Anbau, Abbau oder bei der Herstellung insbesondere Umweltvorschriften des Ursprungslandes verletzt wurden oder diese erhebliche Aus-
54 Bundesrat (2012), Strategie Nachhaltige Entwicklung; Schlüsselherausforderung 4: Die wirtschaftliche Produktivität bei gleichzeitiger Entkopplung vom Ressourcen- und Energieverbrauch steigern, den Konsum auf die Nachhaltige Entwicklung ausrichten; Schlüsselherausforderung 5: Die natürlichen Ressourcen nachhaltig nutzen, Bern.
55 Bundesrat (2012), Wachstumspolitik 2012-2015, Bericht des Bundesrates, Bern.