Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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wirkungen auf die Umwelt haben, sollen ebenfalls negative Umweltwirkungen im Bereich Produktion und Konsum von Produkten gesenkt werden. Da sich solche Umweltwirkungen jedoch nicht nur auf negative Auswirkungen im Sinne des USG beziehen, sondern auch weitere Umweltbereiche betroffen sind wie z.B. die Reinhaltung der Gewässer oder der Schutz des Waldes, sind auch die Verfassungsbestimmungen nach den Artikeln 76 (Wasser), 77 (Wald), 78 (Natur- und Heimatschutz), 79 (Fischerei und Jagd) sowie Artikel 120 (Gentechnik im Ausserhumanbereich) als Verfassungsgrundlage heranzuziehen. Abgesehen vom Natur- und Heimatschutz verfügt der Bund auch hier über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz. Schliesslich steht es auch im Einklang mit Artikel 74 BV, dass der Bund an den Anbau, Abbau und die Herstellung von Produkten im Ausland gewisse Anforderungen stellt56. Zudem kann auch Artikel 54 Absatz 2 BV, wonach die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als ausdrückliches Ziel der schweizerischen Aussenpolitik genannt wird, für solche Regelungen als Verfassungsgrundlage herangezogen werden57.
Schliesslich steht die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich des Handels von Produkten und Dienstleistungen ist die Schweiz Verpflichtungen in der WTO und gegenüber der EU und Drittstaaten im Rahmen von Freihandelsabkommen bzw. Bilateralen Verträgen eingegangen. Diese Abkommen sind relevant für die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen für eine Grüne Wirtschaft - insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten - und müssen bei der innerstaatlichen Umsetzung der Massnahmen berücksichtigt werden. Sollte ein Verbot für den Import oder für das Inverkehrbringen von Gütern beschlossen werden, bei welchen die Prozesse und Produktionsmethoden am Produkt nicht nachweisbar sind, würde ein solches Verbot gegen das Gebot neuer mengenmässiger Beschränkungen bzw. gegen das Nichtdiskriminierungsgebot des GATT verstossen. Die Schweiz könnte sich für die Rechtfertigung der Zulassungsbeschränkung auf den allgemeinen Ausnahmeartikel des GATT berufen. Die Chancen, dass WTO-Mitglieder Verbote des Imports oder des Inverkehrbringens von Produkten, bei welchen bei der Produktion die Umweltvorschriften des Ursprungslandes nicht berücksichtigt worden sind, in der WTO problematisieren würde, wären gering, da eine Klage namentlich nicht im Interesse des Exportlandes läge.
Einzuhalten sind sodann die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen), bei welchem ebenfalls das Nichtdis-
56 Ecosens AG (2012) Rechtliche Abklärungen; Ressourceneffizienz und effiziente Rohstoffnutzung, Zürich, S. 75.
57 Luzius Mader (2000), Die Umwelt in neuer Verfassung? Anmerkungen zu umweltschutzrelevanten Bestimmungen der neuen Bundesverfassung, Umweltrecht in der Praxis (URP) 2000/2, S. 108 und 115.