Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
I Allgemeiner Teil
1 Einleitung
1.1 Entstehungsgeschichte
Am 15. Juni 2012 beschlossen die Eidgenössischen Räte eine Teilrevision des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) als indirekten Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative „Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative)“. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 wurde die Teilrevision (R-RPG) mit
1'476'942 Ja- gegen 871'514 Neinstimmen (Ja-Stimmenanteil von 62,9%) – mit Ja-
Mehrheiten in 25 der 26 Kantone – angenommen. Ziel des R-RPG ist die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen mittels kantonaler Richtplanung sowie insbesondere die Grösse und Lage der Bauzonen.
Am 22. März 2013 beschlossen die Eidgenössischen Räte in Umsetzung der
Parlamentarischen Initiative Darbellay vom 8. Oktober 2004 „Pferdehaltung in der
Landwirtschaftszone (04.472)“ eine weitere Teilrevision des RPG (R_2013-RPG). Die Referendumsfrist gegen diese Revision lief am 13. Juli 2013 ungenutzt ab.
Beide Vorlagen (R-RPG und R_2013-RPG) machen eine Revision der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) notwendig.
Artikel 15 Absatz 5 R-RPG sieht zudem vor, dass Bund und Kantone zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeiten. Die Änderung der Anforderungen an die Richtplaninhalte im Bereich Siedlung macht es notwendig, den Leitfaden Richtplanung zu ergänzen. Mit der teilrevidierten Raumplanungsverordnung (E-RPV) wurden daher auch die neuen
technischen Richtlinien Bauzonen (TRB) sowie eine Ergänzung des Leitfadens Richtplanung (E-LRP) in die Vernehmlassung gegeben.
Die Änderungen und Ergänzungen zur E-RPV zusammen mit den TRB und E-LRP wurden in einer Vorlage für eine Teilrevision zusammengeschlossen, zu welcher der Bundesrat am 28. August 2013 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnete und die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen auf den 30. November 2013 festsetzte.
1.2 Vernehmlasser
Die Vernehmlassungsunterlagen wurden sämtlichen Kantonen (26), den politischen Parteien (12), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebieten (3), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft (9) und weiteren 49
interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Zur Vernehmlassungsvorlage liessen sich alle Kantone, 8 Parteien, die Dachverbände der Städte und Berggebiete, 4
Dachverbände der Wirtschaft sowie 114 (davon 85 nicht angeschriebene) weitere
interessierte Organisationen und Privatpersonen vernehmen.
Bezogen auf die Vorschriften über die Pferdehaltung und hobbymässige Tierhaltung haben sich 7040 Privatpersonen vernehmen lassen. Zudem wurde der Bundeskanzlei am 28.
November 2013 eine Petition mit dem Titel „Petition für den Schutz der schweizerischen Pferdebranche/Pétition pour la sauvegarde de la filière équine suisse“ eingereicht. Diese Petition deckt sich inhaltlich weitgehend mit Stellungnahmen von Privatpersonen, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingereicht wurden. Die Petition wird daher ebenfalls als Eingabe im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verstanden und in die entsprechende Auswertung einbezogen.
3/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034