Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Die Richtlinien des Bundesrates für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes wurden nicht beachtet (Economiesuisse), es fehlen die seit dem März 2013 zwingend vorgeschriebenen Ausführungen zur Regulierungsfolgenabschätzung und zum KMU-Test (SVP; sgv). Diese sind nachzuholen (SVP; sgv, Gewerbe LU).
Es ist absolut unverständlich, dass die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem
Wohnraum bisher in der Raumplanung auf nationaler Ebene fast keine Rolle spielte. Zum Erhalt und zur Förderung des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus sind weitergehendere Massnahmen des Bundes erforderlich. Die Überprüfung der Richtpläne auf ihre Förderwirksamkeit für den preisgünstigen Wohnungsbaus ist nur ein erster Schritt (SMV).
2.1.1 Vordringliche Aufgaben
Aus unserer Sicht sind folgende Aufgaben vordringlich: Wo und wie können genügend Flächen für Wohnraum geplant werden (FSU, IGS, SIA)? Wo und wie können genügend Flächen für Gewerbe und Industrie geplant werden (FSU, IGS, SIA)? Welche Unterstützung bieten die Umsetzungsinstrumente für eine konsequente Innenentwicklung in hoher Qualität (FSU, IGS, SIA)? Wo und wie sollen die knappen finanziellen Mittel für Infrastrukturen klug eingesetzt werden (FSU, IGS, SIA)?
2.1.2 Zeitplan/Inkraftsetzung/weiteres Vorgehen
Der kommunizierte Termin der Inkraftsetzung auf Frühjahr 2014 wird begrüsst (AG, ZH;
GPS, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Daran soll sogar dann festgehalten
werden, wenn RPV, Technische Richtlinien und Leitfaden noch nicht abschliessend bereinigt vorliegen sollten (AG).
Angesichts der langfristigen Bedeutung der Verordnung und der Richtlinien ist eine
Verzögerung des Zeitplans gerechtfertigt (FSU, IGS, SIA). Die Inkraftsetzung ist mindestens bis zum 1. Januar 2015 aufzuschieben (FR, VD).
Es ist anhand unterschiedlicher Handlungsräume gemeinsam mit den Kantonen zu testen, ob die Anwendung von E-LRP und TRB zu den erwünschten Resultaten führen (FSU, IGS, SIA).
Da die Inkraftsetzung der Revision ausserordentliche Nachfolgeaufgaben für die Kantone und Gemeinden beinhaltet, welche mehrere Jahre in Anspruch nehmen, sollte davon
abgesehen werden die 2. Etappe der RPG-Revision so bald als möglich in die
Vernehmlassung zu geben (AI, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG; BPUK, Delémont, KPK). Die 2. Etappe der RPG-Revision sollte möglichst rasch angegangen werden (SPS) bzw. bald wieder aufgegriffen werden (HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Die
Vernehmlassung dazu darf nicht eröffnet werden, bevor die erste Revisionsetappe in Kraft tritt (SVP; sgv) bzw. erst, wenn die Wirkungen der wichtigsten Umsetzungen der 1. Etappe in den Kantonen ersichtlich sind (HEV).
2.2 Generelle Haltung zur Revision RPV insgesamt
Der nun vorliegende Entwurf der RPV ist im Kern gelungen (GL, SH, SZ, TG, UR, ZG;
BPUK) bzw. deckt sich im Wesentlichen mit unseren Vorstellungen (AG). Fraglich ist, ob es tatsächlich einer so umfangreichen Ergänzung bedarf (ZH). Der Entwurf muss entschlackt und vereinfacht werden (AI, AR, BL, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
UR, VD, VS, ZG; CVP, SVP; SBV, sgv; AGRO, bauenschweiz, BPUK, IGS, KPK, SVIT,
UCV; AgorA. BBV, BVA, BVBB, BVSH, Delémont, FBV, ZBV), er geht zu stark in die Details (FR, LU, NE; BDP, SVP; SBV, sgv; AgorA, AGRO, BVA, BVBB, BVSH, CNAV, FBV, SBMV, ZBV), weshalb wir ihn strikte ablehnen (FR).
Die geplante Berichterstattung ist unausgegoren (AI, JU, TG, ZG; Delémont, KPK) bzw übertrieben (BL, SZ; FSU, IGS, SIA; HEV, IGS) bzw. überbordend (AR, LU; CVP). Sie führt
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