Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
zu administrativem Mehraufwand (AR, VD; BDP, CVP, SVP; sgv; IGS). Wir bezweifeln, dass die personellen und finanziellen Mittel für die geplante Umsetzung des Vollzugs bei Bund und Kantone vorhanden sind (AI, BL, JU, TG, VS, ZG; Delémont, KPK). Die Notwendigkeit, dem Bund zahlreiche Infomationen zuzuführen, ist Ausdruck eines Zentralisierungs- und Kontrollwillens; dieser ist nicht vereinbar mit dem Erfordernis, nur eine
Rahmengesetzgebung zu erlassen (NE).
Der für uns wichtigen Bauverdichtung nach Innen ist kaum Rechnung getragen worden (BDP). Leitlinien zur „angemessenen Wohnqualität“ fehlen und müssen ergänzt werden (SPS). Wird das Ziel eines verdichteten Bauens umgesetzt, bedeutet dies vermehrte
Ausgrabungen bislang unberührter archäologisch-kulturhistorischer Reste. Auf die Kantone werden damit Zusatzkosten zukommen. Der Bund soll sich subsidiär an diesen
Mehraufwendungen beteiligen (Archäologie), bzw. diese sollen aus Mitteln des Ausgleichs von Planungsvorteilen finanziert werden (NIKE).
Die Behandlungs- und Einsprachefristen dürfen sich durch den geplanten Ausbau des
Berichts- und Meldewesens nicht verlängern (HEV).
2.3 Generelle Haltung zu Ausscheidung von Bauzonen
Wir halten die gewählte Methode für zweckmässig (SSV; RZU, ZPG, ZPZ) bzw. für grundsätzlich nachvollziehbar (GPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Insgesamt handelt es sich um einen ausgewogenen, dem föderalistischen Staatsaufbau Rechnung tragenden Lösungsvorschlag; gewisse Anpassungen und Korrekturen sind jedoch nötig (VLP-ASPAN). Wir begrüssen die Ermittlung und Festlegung der kantonalen maximalen Gesamtgrösse der Bauzonen (EVP, GPS, SPS; SAB; HVCH, Pro Natura, SL, SLB, VCS, WWF) sowie die Verteilung der Bauzonen innerhalb des Kantons aufgrund einer kantonalen Raumentwicklungsstrategie (EVP, GPS, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).
Es ist nachvollziehbar, dass der Bund eine Grundlage für die Beurteilung der Bauzonengrösse in den Kantonen benötigt (AI, BL, JU, NW, SG, TG, ZG; Delémont, KPK). Die Grundidee der Berechnungsmethode, verlässliche und schweizweit verfügbare Bundesdaten zu verwenden, ist richtig (BDP; RZU, ZPG, ZPZ). Es werden jedoch Daten verwendet, die für eine raumplanerische Lenkung untauglich sind (BDP, RKOO). Sollte diese Methode angewandt werden, wird die unerwünschte Entwicklung in der Vergangenheit nicht gebremst werden können, was klar dem Volkswillen widerspricht (BDP, SPS). Die gewählte Methode kann einzig als Diskussionsgrundlage mit den Kantonen dienen (AI, BL, JU, NW, SG, TG, ZG; Delémont, KPK). Aus raumplanerischer Sicht ist es unverständlich, dass die Berechnungsmethode auf die Gemeindetypologie des Bundesamts für Statistik (BFS) und nicht auf das Raumkonzept Schweiz abstützt (FSU Mittelland, RKOO). Dort, wo die Bevölkerung aufgrund überdimensionierter Bauzonen und damit billigem Bauland stark gewachsen ist, darf sie es mit der gewählten Methode auch in Zukunft (NwBR, RKBM).
Es gilt, auch im Bereich der Siedlungsentwicklung die örtlich und regional sehr unterschiedlichen Herausforderungen und Möglichkeiten zu beachten, die Herausforderungen anzugehen und zu lösen (Gemeindeverband, NwBR, RKBM). In der RPV muss deutlicher zum Ausdruck kommen, dass die Grössen und die Verteilung der Bauzonen im Kanton auf die übergeordneten, in der Raumentwicklungsstrategie definierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen des Kantons abgestimmt werden sollen (RZU, ZPG, ZPZ).
Wachstum müsste zwingend mit einer verbesserten Raumnutzung kombiniert werden (GPS, glp, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Ob das bundesrätliche Ziel, die Siedlungsfläche bei 400 Quadratmetern pro Kopf zu stabilisieren, mit den vorliegenden Entwürfen erreicht werden kann, muss ernsthaft bezweifelt werden (GPS, glp, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Die Methode lässt zu grosse Bauzonen zu (HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF). Auch eine Obergrenze des gesamtschweizerischen Siedlungsgebiets sollte ins Auge gefasst werden (HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).
6/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034