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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

Raumplanungsverordnung (RPV)

Änderung vom D. MMM 2014

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 und 3

1 Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.

3Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1

1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.

Art. 5a Vorgaben im Richtplan zu den Bauzonen (Art. 8a Abs. 1 RPG)

1 Ergänzend zu den Festlegungen gemäss Artikel 8a Absatz 1 RPG bestimmt der Kanton im Richtplan, von welchem Wachstum an Einwohnerinnen und Einwohnern und Beschäftigten er zur Ermittlung seines Bauzonenbedarfes ausgeht.

2 Bewegen sich die Annahmen für das Wachstum an Beschäftigten nicht innerhalb der verschiedenen Szenarien des Bundesamtes für Statistik für die Bevölkerungsentwicklung, so weist der Kanton im Richtplan nach, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen dieser Szenarien.

3 Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um:

a. die Grösse und Lage der Bauzonen laufend zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen;

1 SR 700.1

M091-0082