Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
IV Ergänzung des Leitfadens Richtplanung
1 Generelle Haltung zur Ergänzung des Leitfadens
Die Ergänzung des Leitfadens wird als geeignete Grundlage (AI, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NW, SH, SO, TG, UR, ZG, ZH; SPS; BPUK, HVCH, KPK, Pro Natura, SL, VCS, WWF;
pusch, SGS, SVS, UFS). Die Ergänzung geht in die richtige Richtung (AR; sgv, SBV; BBV, BVA, BVBB, BVSH, CJA, Gewerbe LU, LOBAG, SOBV, SGP, Swiss Beef, VTL, ZBV). Die neuen Inhalte werden begrüsst (AI, BL; RZU; ZPG, ZPZ) resp. mit kleineren Anpassungen begrüsst (AG, NW; Agri Genève, bauenschweiz, IGS). Man ist mit Ausnahme der Inhalte zur Bauzonendimensionierung einverstanden (JU; Delémont).
Die im Leitfaden dargelegten materiellen Anforderungen an die Richtplanung werden
grundsätzlich begrüsst, sollten allerdings noch stärker auch auf die Einforderung qualitativer Aspekte ausgerichtet sein (FSU, IGS, SIA).
Der ergänzte Leitfaden wird in der vorliegenden Form abgelehnt, weil er weiter geht als das bestehende und das revidierte RPG und weil die Mindestinhalte dem strategischen Wesen des Richtplans nicht entsprechen, viel zu detailliert und oft kaum umsetzbar sind (TI). Der ergänzte Leitfaden wird abgelehnt (NwBR, RKBM, RKOO, WRB) insbesondere wegen fehlender Beachtung der Regionalplanung und wegen der Bauzonendimensionierung
(NwBR, RKOO, RKBM), wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Entwicklung (WRB).
In der Gesamtwirkung laufen die Ergänzungen des Leitfadens auf eine starke
Zentralisierung und Kontrolle zahlreicher Detailbestimmungen durch das ARE, sowie eine stärkere Einflussnahme der Kantone auf die Gemeinden hinaus. Die Gemeinden haben keine Entfaltungsmöglichkeit mehr (Gemeindeverband, SAB; CATEF, SLB).
2 Einzelaspekte
Es wird erwartet, dass der Leitfaden in allen Kantonen angewendet wird. Bei einem anderen Vorgehen muss der Kanton darlegen, dass seine Herangehensweise bessere Resultate im Sinne der Ziele des RPG erbringt (SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WFF; pusch, SGS, SVS). Im Leitfaden sollte festgehalten werden, dass er Leitlinien vorgibt, von denen in begründeten Fällen auch abgewichen werden kann (SH).
Der gemeindeübergreifenden Koordination ist mehr Beachtung zu schenken
(Gemeindeverband, SAB; SLB). Zum Thema Mobilisierung der Reserven in bestehenden Bauzonen gibt der Leitfaden keine konkreten Empfehlungen (TI). Es fehlen die Strategien zu einer qualitativ hochstehenden Innenentwicklung (FSU, IGS, SIA). Es fehlt das Thema Siedlungsqualität (KBNL).
Dass dem Kanton auf Stufe eines Bundes-Leitfadens die umfassende Kompetenz zugewiesen wird, mittels Raumentwicklungsstrategie bestimmen zu können, in welchen
Teilräumen welche Entwicklung möglich sein soll, wird unter dem Aspekt Demokratie-Verständnis als höchst fragwürdig erachtet (Gemeindeverband, SAB; SLB).
Die kantonale Raumentwicklungsstrategie soll eine räumliche Zielvorstellung darstellen und nicht den Richtplan vorwegnehmen; betreffend Biodiversität, Langsamverkehr, räumlichen Festlegungen usw. weist sie nur einen geringen Detaillierungsgrad auf (BE, BL, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS, ZG; BPUK, KPK).
Die Verknüpfung zum Raumkonzept Schweiz bei den Beurteilungskriterien für die kantonale Raumentwicklungsstrategie ist nicht statthaft, solange die demokratische Legitimation für das Raumkonzept fehlt (economiesuisse). Die Aussage, dass bei der Prüfung der Strategie durch den Bund das Raumkonzept Schweiz als Orientierungsrahmen verwendet werden 45/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034