Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

4.7 Artikel 27 NHV

UR, SAB verstehen die neue Meldepflicht als zusätzliche Meldepflicht neben dem ARE auch das BAFU zu orientieren. Sie lehnen diese Informationspflicht ab. Das widerspräche dem Grundgedanken, die Planungsverfahren möglichst zu vereinfachen und jeweils eine

zuständige Leitbehörde zu bezeichnen (ähnlich HEV). UR und HEV beantragen deshalb,

dass sämtliche bestehende Meldepflichten im Zusammenhang mit Nutzungsplanänderungen an das ARE zu richten seien.

SAB; SBV; HEV, CJA beantragen Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f NHV zu streichen.

GPS; Pro Natura, SL, VCS, WWF sind einverstanden, das Meldekriterium der

Beeinträchtigung von Landschaften, Biotopen und Stätten von nationaler Bedeutung aus Artikel 46 RPV neu in die NHV zu verschieben.

42/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034