Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

métiers'". Diese Stellungnahme ist identisch mit der eben zusammengefassten Stellungnahme des CP.

Auch Vernehmlassungsteilnehmende, die sich im Grundsatz für eine Ratifikation aussprechen, äussern sich vereinzelt kritisch. Bemängelt wird insbesondere die Beschränkung auf zwischenstaatliche Konflikte und auf Vertragsstaaten (BS, SVP), die Möglichkeit eine Opt-out-Erklärung (BS, CVP, SVP) sowie die Notwendigkeit, zunächst 30 Ratifikationen zu erzielen und das Verbrechen durch einen weiteren Entscheid zu aktivieren (CVP). Die SVP bemerkt, dass das Verbrechen nichts an der Macht der ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat ändere. BS findet es problematisch, dass die Beteiligung am Verbrechen der Aggression nur für diejenigen Personen strafbar ist, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken (Art. 25 Abs. 3bisRömer Statut) und im Hinblick auf die nächste Überprüfungskonferenz überdacht werden sollte.

5.2. Verzicht auf Anpassungen des nationalen Strafrechts

Nur 5 Vernehmlassungsteilnehmende sind kritisch oder tendenziell kritisch gegenüber dem vom Bundesrat angestrebten Verzicht auf eine Umsetzung des Verbrechens der Aggression im nationalen Strafrecht. 8 Teilnehmende begrüssen den Verzicht hingegen explizit und die restlichen 25 akzeptieren ihn stillschweigend.

5.2.1. Kritik am Verzicht auf die nationale Umsetzung

Die ausführlichste Kritik kommt von der CSCPI, die 10 verschiedene Nichtregierungsorganisationen vertritt: Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter (ACAT) - Schweiz; Alliance Sud; Amnesty International - Schweizer Sektion; Association pour la Prévention de la Torture (APT); TRIAL (Track Impunity Always); International Commission of Jurists - Schweizer Sektion; Ligue Suisse des Droits de l'Homme; Humanrights.ch; Organisation mondiale contre la torture; Gesellschaft für bedrohte Völker - Schweiz.

Die CSCPI macht geltend, die Gründe, die der Bundesrat für den Verzicht auf eine nationale Umsetzung anführt, überzeugten nicht. Nicht nur das Verbrechen der Aggression, auch die anderen drei Verbrechen des Römer Statuts seinen internationaler Natur und erforderten meist eine gewisse Beteiligung des Staates (z.B. Art. 7(1) i.V.m. 7(2)(a), 8(2)(b)(viii), 8(2)(b)(xxv) Römer Statut), was die Schweiz aber nicht daran gehindert habe, die Bestimmungen ins nationale Strafrecht aufzunehmen. Weiter könne die Zurückhaltung anderer Staaten bei der Implementierung den Verzicht nicht rechtfertigen, ganz abgesehen davon, dass in Tat und Wahrheit eine beträchtliche Anzahl Staaten Bestimmungen zum Verbrechen der Aggression aufgenommen hätten. Die CSCPI argumentiert auch, die