Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 11 Seiten
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Resolution zum Verbrechen der Aggression stelle zwar explizit fest, es gebe keine Verpflichtung, die nationale Gerichtsbarkeit auf das Verbrechen auszudehnen, der Verzicht verletzte aber das allgemeine Komplementaritätsprinzip, auf das das Römer Statut basiere (Präambel, Art. 1 und 17 Römer Statut). Die Schweiz profiliere sich sonst als vorbildlicher Staat beim Kampf gegen die Straflosigkeit. Schliesslich dürfe die Schweiz kein sicherer Hafen für Verantwortliche eines Verbrechens der Aggression werden. Die Schweiz müsse sich auch für den Fall rüsten, dass eine Schweizerin oder ein Schweizer ein solches Verbrechen begeht. Eine nationale Umsetzung habe auch den Vorteil, dass die Schweiz Personen, die gegen die Schweiz eine Aggression begehen, sowie Doppelbürger verfolgen könnte.
TRIAL unterstützt die Stellungnahme der CSCPI mit einer separaten aber inhaltlich identischen Stellungnahme. AI-S bedauert in seiner separaten Stellungnahme den geplanten Verzicht auf die Umsetzung im nationalen Strafrecht und weist darauf hin, dass die Schweiz aufgrund ihres Engagement in der Verhandlung auch bei der Umsetzung keine abwartende Rolle spielen solle, dass der Verzicht das Komplementaritätsprinzip verletzte und die tiefe Wahrscheinlichkeit einer Anklage einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürger keine Rechtfertigung für den Verzicht sei. Was die Verfolgung ausländischer Staatsbürger betreffe, dürften die "politischen Argumente" des Bundesrates nicht berücksichtigt werden.
Die BA bedauert, dass keine nationale Umsetzung geplant ist, weil dadurch nicht nur die Strafverfolgung in der Schweiz unmöglich sei sondern auch bei der Rechtshilfe eine Lücke entstehe. Für eine Auslieferung wäre beispielsweise das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt. Die BA regt deshalb an, die Überführung des Straftatbestandes ins schweizerische Recht bei Inkrafttreten der Änderungen des Römer Statuts zu prüfen.
Die SVR äussert zwar Verständnis für die "praktischen (vor allem neutralitätspolitisch begründeten) Bedenken" was die nationale Umsetzung betrifft, hält den Verzicht aber aber für problematisch. Die Strafwürdigkeit eines Verhaltens hänge nicht von seiner Wahrscheinlichkeit ab, "sondern vom kriminalpolitischen Empfinden und Willen der Bevölkerung". Aus Kohärenzgründen dränge sich eine nationale Umsetzung auf.
Die HA zeigt ebenfalls Verständnis für die abwartende Haltung des Bundesrates, weist aber darauf hin, dass der Schritt ins Unbekannte gewagt werden solle, wenn es darum geht, Aggressoren abzuschrecken und Unschuldige zu schützen.
5.2.2. Stellungnahmen, die den Verzicht auf die Umsetzung begrüssen
Insgesamt 8 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen den Verzicht auf eine nationale Umsetzung explizit. Sie argumentieren, die Auswirkungen auf internationaler Ebene und der Ansatz anderer Staaten sollten zuerst abgewartet werden (JU, SO, KSBS, FDP), das Verbrechen sei internationaler Natur (VD, ZH, KSBS), das Verbrechen unterscheide sich von