Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 11 Seiten
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Römer Statut. Ebenso seien von der Polizei verwendete Reizstoffe nicht von Art. 8(2)(e)(xiv) Römer Statut erfasst.
Die WFS führen aus, dass Geschosse, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen (Art. 8(2)(e)(xv) Römer Statut) zwar eine grössere innere Verwundung verursachten aber das Risiko der nichtbeabsichtigten Verletzung weiterer Personen auch vermindere. Die WFS sind für die Ratifizierung, halten aber fest, dass aus ihrer Sicht besonders diejenigen Waffen geächtet werden sollten, die weitere Menschen unkontrolliert verletzten können (z.B. chemische und biologische Waffen, Minen oder Streubomben).
Die SVP, welche die Ratifizierung ebenfalls unterstützt, erwähnt, dass der Anwendungsbereich der Änderungen massiv eingeschränkt sein dürfte, da sie nur für diejenigen Staaten in Kraft treten, die sie ratifizieren.